03.05.2016 · IWW-Abrufnummer 185664
Oberfinanzdirektion Karlsruhe: Verfügung vom 29.02.2016 – S 7410
Verfügung betr. Schätzung land- und forstwirtschaftlicher Umsätze bei Mischbetrieben ab 1.1.2013
Verfügung betr. Schätzung land- und forstwirtschaftlicher Umsätze bei Mischbetrieben ab 1. 1. 2013
Vom 29. Februar 2016 (USt-Kartei BW § 24 UStG S 7410 Karte 4a)
OFD Karlsruhe S 7410 Karte 4a
Besteuert ein Unternehmer seine Umsätze teilweise nach den allgemeinen Vorschriften des UStG und teilweise nach § 24 UStG (sog. Mischbetriebe) ist zur Prüfung der Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1UStG und des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Gesamtumsatz zu ermitteln. Soweit für den landwirtschaftlichen Unternehmensteil die Umsätze nicht aufgezeichnet wurden, sind diese zu schätzen. Bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach § 13 a EStG können die Flächenangaben in der Einkommensteuererklärung zur Umsatzschätzung herangezogen werden. Angaben zur landwirtschaftlichen Vergleichszahl sowie zum Zuschlag wegen Überbestands an Tieren sind dem Einheitswertbescheid zu entnehmen. Bei Betrieben mit gärtnerischer Nutzung liefert das Gartenbauverzeichnis (Einheitswertakte) Informationen zu den Produktionsverhältnissen. Hopfen- und Weinbauumsätze sind in den landeseinheitlichen Anlagen Weinbau zur Einkommensteuererklärung anzugeben.
Bei der Umsatzschätzung kann von folgenden Nettojahreswerten ausgegangen werden (Werte in €/ha):
Landwirtschaftliche Nutzung
a) normale landwirtschaftliche Nutzung (einschl. übliche Tierhaltung)
Betriebe mit LVZ unter 50 2200 €
Betriebe mit LVZ über 50 2700 €
b) Zuschlag je ha wegen Überbestands an Tieren 2000 €
Sonderkulturen und Sondernutzungen
a) Hopfen 7000 €
b) Spargel 22 000 €
c) Weinbau
– Flaschenweinausbau 20 000 €
– Fassweinausbau und Traubenerzeugung 11 000 €
d) Gärtnerische Nutzung
– Gemüsebau im Freiland 20 000 €
– Gemüsebau unter Glas 250 000 €
– Blumen und Zierpflanzen im Freiland 40 000 €
– Blumen und Zierpflanzen unter Glas 360 000 €
– Baumschulen 37 000 €
– Obstbau 13 000 €
e) Tabak 10 000 €
Die vorgenannten Werte sind erstmals zur Schätzung der Umsätze für den Besteuerungszeitraum 2013 anzusetzen. Für Besteuerungszeiträume vor dem 1. 1. 2013 gelten weiterhin die Werte der Karteikarte S 7410 Karte 4[1] .
Vom 29. Februar 2016 (USt-Kartei BW § 24 UStG S 7410 Karte 4a)
OFD Karlsruhe S 7410 Karte 4a
Besteuert ein Unternehmer seine Umsätze teilweise nach den allgemeinen Vorschriften des UStG und teilweise nach § 24 UStG (sog. Mischbetriebe) ist zur Prüfung der Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1UStG und des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Gesamtumsatz zu ermitteln. Soweit für den landwirtschaftlichen Unternehmensteil die Umsätze nicht aufgezeichnet wurden, sind diese zu schätzen. Bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach § 13 a EStG können die Flächenangaben in der Einkommensteuererklärung zur Umsatzschätzung herangezogen werden. Angaben zur landwirtschaftlichen Vergleichszahl sowie zum Zuschlag wegen Überbestands an Tieren sind dem Einheitswertbescheid zu entnehmen. Bei Betrieben mit gärtnerischer Nutzung liefert das Gartenbauverzeichnis (Einheitswertakte) Informationen zu den Produktionsverhältnissen. Hopfen- und Weinbauumsätze sind in den landeseinheitlichen Anlagen Weinbau zur Einkommensteuererklärung anzugeben.
Bei der Umsatzschätzung kann von folgenden Nettojahreswerten ausgegangen werden (Werte in €/ha):
Landwirtschaftliche Nutzung
a) normale landwirtschaftliche Nutzung (einschl. übliche Tierhaltung)
Betriebe mit LVZ unter 50 2200 €
Betriebe mit LVZ über 50 2700 €
b) Zuschlag je ha wegen Überbestands an Tieren 2000 €
Sonderkulturen und Sondernutzungen
a) Hopfen 7000 €
b) Spargel 22 000 €
c) Weinbau
– Flaschenweinausbau 20 000 €
– Fassweinausbau und Traubenerzeugung 11 000 €
d) Gärtnerische Nutzung
– Gemüsebau im Freiland 20 000 €
– Gemüsebau unter Glas 250 000 €
– Blumen und Zierpflanzen im Freiland 40 000 €
– Blumen und Zierpflanzen unter Glas 360 000 €
– Baumschulen 37 000 €
– Obstbau 13 000 €
e) Tabak 10 000 €
Die vorgenannten Werte sind erstmals zur Schätzung der Umsätze für den Besteuerungszeitraum 2013 anzusetzen. Für Besteuerungszeiträume vor dem 1. 1. 2013 gelten weiterhin die Werte der Karteikarte S 7410 Karte 4[1] .