Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 03.05.2016 · IWW-Abrufnummer 185664

    Oberfinanzdirektion Karlsruhe: Verfügung vom 29.02.2016 – S 7410


    Verfügung betr. Schätzung land- und forstwirtschaftlicher Umsätze bei Mischbetrieben ab 1.1.2013


    Verfügung betr. Schätzung land- und forstwirtschaftlicher Umsätze bei Mischbetrieben ab 1. 1. 2013

    Vom 29. Februar 2016 (USt-Kartei BW § 24 UStG S 7410 Karte 4a)

    OFD Karlsruhe S 7410 Karte 4a

    Besteuert ein Unternehmer seine Umsätze teilweise nach den allgemeinen Vorschriften des UStG und teilweise nach § 24 UStG (sog. Mischbetriebe) ist zur Prüfung der Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1UStG und des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Gesamtumsatz zu ermitteln. Soweit für den landwirtschaftlichen Unternehmensteil die Umsätze nicht aufgezeichnet wurden, sind diese zu schätzen. Bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach § 13 a EStG können die Flächenangaben in der Einkommensteuererklärung zur Umsatzschätzung herangezogen werden. Angaben zur landwirtschaftlichen Vergleichszahl sowie zum Zuschlag wegen Überbestands an Tieren sind dem Einheitswertbescheid zu entnehmen. Bei Betrieben mit gärtnerischer Nutzung liefert das Gartenbauverzeichnis (Einheitswertakte) Informationen zu den Produktionsverhältnissen. Hopfen- und Weinbauumsätze sind in den landeseinheitlichen Anlagen Weinbau zur Einkommensteuererklärung anzugeben.

    Bei der Umsatzschätzung kann von folgenden Nettojahreswerten ausgegangen werden (Werte in €/ha):

    Landwirtschaftliche Nutzung
    a)    normale landwirtschaftliche Nutzung (einschl. übliche Tierhaltung)          
        Betriebe mit LVZ unter 50    2200 €      
        Betriebe mit LVZ über 50    2700 €      
    b)    Zuschlag je ha wegen Überbestands an Tieren    2000 €     

    Sonderkulturen und Sondernutzungen
    a)    Hopfen    7000 €      
    b)    Spargel    22 000 €      
    c)    Weinbau          
        – Flaschenweinausbau    20 000 €      
        – Fassweinausbau und Traubenerzeugung    11 000 €      
    d)    Gärtnerische Nutzung          
        – Gemüsebau im Freiland    20 000 €      
        – Gemüsebau unter Glas    250 000 €      
        – Blumen und Zierpflanzen im Freiland    40 000 €      
        – Blumen und Zierpflanzen unter Glas    360 000 €      
        – Baumschulen    37 000 €      
        – Obstbau    13 000 €      
    e)    Tabak    10 000 €    

    Die vorgenannten Werte sind erstmals zur Schätzung der Umsätze für den Besteuerungszeitraum 2013 anzusetzen. Für Besteuerungszeiträume vor dem 1. 1. 2013 gelten weiterhin die Werte der Karteikarte S 7410 Karte 4[1] .