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  • 24.06.2020 · IWW-Abrufnummer 216395

    Bundesministerium der Finanzen: Schreiben vom 22.04.2020 – IV B 2 – S 1300/08/10027-01


    BMF-Schreiben zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen vom 3. Mai 2018; Änderung des BMF-Schreibens


    BMF vom 22.04.2020

    IV B 2 - S 1300/08/10027-01

    Unter Bezugnahme auf das Ergebnisder Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Textziffer 5.5.11 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach denDoppelbesteuerungsabkommen vom 3. Mai 2018 (BStBl I 2018 S. 643) wiefolgt geändert:

    Randnummer 303 wird wie folgtgefasst:

    „303
    Die Übernahme vonSteuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt in der Regel zum Zuflusseines geldwerten Vorteils i. H. der tatsächlichen Kosten (inkl. Umsatzsteuer).Hierzu gehören insbesondere sämtliche Leistungen, die mit der Erstellung derEinkommensteuererklärung des Arbeitnehmers oder seiner Angehörigen inVerbindung stehen (z. B. Erstellung der Steuererklärung,Vorbereitungsgespräche, Beantwortung der Fragen des Finanzamts,Bescheidüberprüfung und Einspruchsverfahren, Beantragung Kindergeld,Beratungsleistungen, VIP-Services etc., s. BFH-Urteil vom 3. September 2015, BStBl II 2016 S. 31). Der in diesem Zusammenhangzugeflossene Arbeitslohn ist grundsätzlich dergestalt direkt zuzuordnen, dassdie Kosten für die Erklärungsabgabe im Heimatstaat ausschließlich der Tätigkeitim Heimatstaat und die Kosten für die Erklärungsabgabe im Einsatzstaatausschließlich der Tätigkeit im Einsatzstaat zuzurechnen sind. Erfolgt dieÜbernahme der Steuerberatungskosten jedoch im ausschließlichen wirtschaftlichenZusammenhang mit der im Inland oder im Ausland ausgeübten Tätigkeit (z. B.aufgrund ausdrücklicher und auf die Dauer der Entsendung beschränkterVereinbarung im Entsendevertrag), so ist der hieraus resultierende Lohnausschließlich dieser Tätigkeit zuzuordnen.“

    Nach Randnummer 303 werden folgendeRandnummern 303a und 303b eingefügt:

    „303a
    Übernimmt der Arbeitgeber, dermit dem Arbeitnehmer unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche eineNettolohnvereinbarung abgeschlossen hat, die Steuerberatungskosten für dieErstellung der Einkommensteuererklärungen des Arbeitnehmers, wendet er damitregelmäßig keinen Arbeitslohn zu (BFH-Urteil vom 9. Mai 2019 — VI R 28/17 —, BStBl II 2019 S. 785). Arbeitslohn liegt dagegenregelmäßig vor, soweit die Steuerberatungskosten anderen Einkunftsarten (z. B.Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) als den aus demDienstverhältnis zum Arbeitgeber oder verbundenen Unternehmen (§ 15 desAktiengesetzes) erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnensind.

    303b
    Wird für dieSteuerberatungskosten eine pauschale Vergütung je Arbeitnehmer oder für alleArbeitnehmer vereinbart, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn ausVereinfachungsgründen auf die Erfassung der anteilig den anderen Einkunftsartenzuzuordnenden Steuerberatungskosten verzichtet wird.“

    Dieses Schreiben ist in allenoffenen Fällen anzuwenden.

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