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  • 30.10.2012 · IWW-Abrufnummer 130492

    Finanzgericht München: Urteil vom 17.02.2012 – 8 K 3916/08

    1. Keine Bindung des FA an Anrufungsauskunft bei anders verwirklichtem Sachverhalt.
    2. Zuwendungen, die mit einer Betriebsveranstaltung nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, sondern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht werden, können nicht nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG pauschal besteuert werden. Im Streitfall trifft dies für die Gewinne einer Tombola zu; anders als bei einer „normalen” Tombola war die „Verlosung” von Reisen so ausgestaltet, dass es keine „Nieten” gab, also Lose, die keinen Gewinn versprachen. Diese Gewinne im Bereich zwischen 11.000 DM und ca. 52.000 DM unterliegen der Regel-Lohnbesteuerung.


    IM NAMEN DES VOLKES
    Urteil
    In der Streitsache
    hat der 8. Senat des Finanzgerichts München durch den ehrenamtlichen Richter … und den ehrenamtlichen Richter Herr … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2012 für Recht erkannt:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
    Gründe
    I.
    Streitig ist, ob die Klägerin als Arbeitgeberin für Lohnsteuern (LSt) haftet.
    1. Die Klägerin beschäftigte im Streitjahr 1998 mehrere Arbeitnehmer und war nach § 38 Abs. 3 und § 41 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) verpflichtet, die von den Einkünften ihrer Arbeitnehmer durch Abzug zu erhebende Lohnsteuer anzumelden und abzuführen.
    Mit Schreiben vom 8. Dezember 1998 beantragte die Klägerin beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – eine verbindliche Auskunft nach § 42e EStG. Den Sachverhalt schilderte sie darin wie folgt:
    „Meine Mandantschaft beabsichtigt, anlässlich der Betriebsveranstaltung Weihnachtsfeier eine Verlosung für die Mitarbeiter durchzuführen. Gewinne der Verlosung sollen Reisen sein, deren Wert zwischen zweitausend und dreißigtausend DM liegen werden.
    Ist eine Pauschalierung gem. § 40 (2) Ziffer 2 EStG (mit 25%) anzuwenden?”
    Das FA erteilte die beantragte Auskunft mit Schreiben vom 11. Dezember 1998 unter der Überschrift „Anrufungsauskunft nach § 42e EStG” mit folgendem Wortlaut:
    „… zu ihrem Schreiben vom 8.12.1998 nehme ich zur Besteuerung der Zuwendungen von Verlosungsgewinnen wie folgt Stellung:
    Werden Gewinne von größerem Wert anlässlich einer Betriebsveranstaltung verlost, gehören die gesamten Zuwendungen an die Arbeitnehmer, einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen, zum Arbeitslohn. Die Anwendung des Pauschsteuersatzes von 25% gem. § 40 Abs. 2 EStG ist möglich (A 72 Abs. 6 LStR 1996).
    Die Bindungswirkung tritt außer Kraft, wenn Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, geändert werden.”
    Die Klägerin versteuerte die Löhne entsprechend mit dem Pauschsteuersatz.
    2. Im Jahr 2001 führte das FA eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch, die auch das Streitjahr umfasste. Dabei stellte es fest (Prüfungsbericht vom 9. November 2001), dass die Weihnachtsfeier am 12. und 13. Dezember 1998 – wohl aufgrund des gleichzeitig gefeierten 10jährigen Firmenjubiläums und des außerordentlich guten Jahresergebnisses – wesentlich „üppiger” ausgefallen war, als in den Jahren zuvor und nachher, in denen sowohl der Rahmen schlichter gewesen, als auch keine Verlosung durchgeführt worden sei. Mit Ausnahme des Gesellschafter-Geschäftsführers hatten alle Arbeitnehmer einen Reisegutschein für eine Urlaubs- bzw. Erlebnisreise im Wert zwischen 11.733 und 52.036 DM nach dem Verteilungsmodus der Verlosung erhalten. Bei der Verlosung gab es also keine „Nieten”.
    Der Prüfer erachtete die Pauschalbesteuerung für nicht anwendbar, weil die Reisegutscheine nur bei Gelegenheit, nicht aber anlässlich der Weihnachtsfeier zugewandt worden seien. Die verbindliche Auskunft stehe einer Änderung nicht entgegen, weil der Sachverhalt damals von der Klägerin nicht vollständig bzw. richtig dargestellt worden sei. Die Zuwendung sei daher mit den individuellen Bruttosteuersätzen nach § 39b EStG zu ermitteln.
    3. Das FA wertete die Prüfungsergebnisse in einem zusammengefassten Nachforderungsund Haftungsbescheid vom 16. November 2001 aus. Es erließ für den Prüfungszeitraum drei Nachforderungsbescheide, die auch andere – nicht mehr streitige – Nachforderungstatbestände umfassten. In einem von ihnen verrechnete es die von der Klägerin für die zugewendeten Reisen abgeführte pauschaliert ermittelte LSt als Erstattung. In einem hiervon abgesetzten, vierten Bescheid nahm das FA die Klägerin für die nach § 39b EStG ermittelte LSt für die zugewendeten Reisegutscheine in Haftung. Den Lohnsteuer-Haftungsbetrag kennzeichnete es als solchen deutlich und errechnete ihn mit 112.781 DM, den Solidaritätszuschlag (6.202,95 DM) und die röm.-kath. Kirchensteuer (4.476,80 DM) entsprechend.
    4. Gegen sämtliche Bescheide wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 19. Dezember 2001. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens erzielte die Klägerin mit dem FA über andere Streitpunkte Einigkeit. Es erließ am 12. Juni 2002 einem „geänderten Nachforderungsbescheid”. Auf dessen Inhalt wird verwiesen (Bl. 157 der LSt-Akte). Mit Schreiben vom 15. Juli 2001 erklärte die Klägerin, sie wende sich gegen diesen Bescheid. Die weitere Bearbeitung des Einspruchs verzögerte sich. Schließlich wies das FA den Einspruch gegen den streitgegenständlichen Haftungsbescheid nach Ermessensausübung als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung [EE] vom 4. November 2008).
    5. Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die rechtlichen Voraussetzungen der Pauschalierung seien gegeben. Das FA sei darüber hinaus an die verbindliche Auskunft gebunden. Im Übrigen habe das FA mit dem Bescheid vom 12. Juni 2002 abschließend über den Einspruch entschieden. Dieser Bescheid sei dahingehend zu verstehen gewesen, dass er den Bescheid vom 16. November 2001 vollumfänglich ersetze. In diesem Bescheid sei die Haftungsschuld nicht mehr enthalten, so dass die Klägerin davon habe ausgehen dürfen, dass das FA von der Haftung Abstand genommen habe. Schließlich sei die Lohnsteuerpauschalierung rechtlich zutreffend vorgenommen worden.
    Die Klägerin beantragt,
    den Haftungsbescheid vom 16. November 2001 sowie die hierzu ergangene EE vom 04. November 2008 ersatzlos aufzuheben.
    Das FA beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Es verweist im Wesentlichen auf die EE.
    Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2012 wird verwiesen.
    II.
    Die Klage ist nicht begründet.
    Die Klägerin ist durch den Haftungsbescheid für 1998 vom 16. November 2001 und die EE vom 4. November 2008 nicht in ihren Rechten verletzt. Streitgegenstand ist der Haftungsbescheid vom 16. November 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung. Das FA hat die Besteuerung der Reisegewinne rechtlich zutreffend beurteilt und die Haftung der Klägerin ohne Rechtsfehler verfügt. Es war hieran nicht durch die vorangegangene verbindliche Auskunft gehindert.
    1. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 16. November 2001
    Streitgegenstand ist der Haftungsbescheid vom 16. November 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung. Er wurde nicht durch den Bescheid vom 12. Juni 2002 – genauer gesagt: die darin zusammengefassten Bescheide – geändert oder aufgehoben. Bereits aus der Überschrift „Nachforderungsbescheid, geändert gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO” ergibt sich, dass dieser Bescheid lediglich diejenigen in einem Schriftstück vom 16. November 2001 zusammengefassten, vorangegangenen Bescheide ändern sollte, die Nachforderungen zum Inhalt hatten. Auch aus dem Schriftwechsel mit dem Klägervertreter und den ausgewiesenen Erstattungsbeträgen ergibt sich unzweifelhaft, dass lediglich die anderen Streitpunkte, nicht aber der hier streitige Haftungsanspruch geregelt werden sollte. Mit dem handschriftlichen Zusatz „Hierdurch … erledigen sich die Einsprüche … gegen die Nachforderungsbescheide” wird dies nochmals verdeutlicht. Danach ist unerheblich, ob in dem Formularbescheid zur Klarstellung auch noch Kreuze bei „S” hätten ausgefüllt werden können. Jedenfalls kann aus dem Bescheid bzw. den Bescheiden vom 12. Juni 2002 bei keiner denkbaren Auslegung eine Regelung hinsichtlich des streitgegenständlichen Haftungsanspruchs herausgelesen werden. Insbesondere wurde der streitgegenständliche Haftungsanspruch nicht zum Erlöschen gebracht.
    2. Besteuerung der Reisegewinne
    Die Reisegewinne unterfallen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. Abschnitt 127 Abs. 1 Ziff. 2 der damals geltenden LStR.
    Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dabei ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung [EStDV]). Aufwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen, wozu Weihnachtsfeiern gehören, erlangen beim Überschreiten eines Höchstbetrages von 200 DM je teilnehmenden Arbeitnehmer ein derartiges Eigengewicht, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind (BFH-Urteil vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655; BFH-Urteil vom 16. November 2005 VI R 151/00, BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442). Die Zuwendung der streitgegenständlichen Reisegutscheine im Wert von weit über 10.000 DM übersteigt diesen Betrag, der ggf. noch als „übliche Zuwendung” gewertet werden könnte, bei weitem, so dass unstreitig Arbeitslohn vorliegt (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 22/06, BFHE 224, 136, BStBl II 2009, 476).
    Die Lohnsteuer wird im Wege des Abzugs nach den §§ 38, 38a EStG erhoben. Abweichend von der Anwendung des individuellen Steuersatzes kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25% erheben, soweit er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Um eine solche Betriebsveranstaltung handelt es sich zwar bei der betrieblichen Weihnachtsfeier. Nicht jede Zuwendung, die im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung dem Arbeitnehmer zufließt, ist jedoch aus Anlass der Betriebsveranstaltung gezahlt. Die Rechtsprechung bejaht die Veranlassung der Zuwendungen durch die Betriebsveranstaltung nur dann, wenn sie den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betrifft. Neben dem Wert der Betriebsveranstaltung als solcher gehören hierzu auch Zuwendungen, die durch das Programm der Veranstaltung bedingt und für Betriebsveranstaltungen nicht untypisch sind. Zuwendungen, die mit der Betriebsveranstaltung nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, sondern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht werden, können folglich nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal besteuert werden. Zweck des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ist es, für solche Betriebsveranstaltungen, die zum Zufluss von Arbeitslohn führen, die Möglichkeit einer günstigeren Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber zu eröffnen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitgeber in derartigen Fällen kaum die Möglichkeit hat, die von ihm zur Betriebsveranstaltung eingeladenen Arbeitnehmer im Wege des Lohnsteuerabzugs mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Lohnsteuer zu belasten (zu alledem: BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 58/04, BFHE 215, 249, BStBl II 2007, 128 [Goldmünzen]). § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG bezweckt keine Steuervergünstigung, weshalb der BFH bei der Anwendung dieser Vorschrift prüft, ob die Pauschalierung den konkreten Lebensvorgang sachgerecht abbildet (BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 22/06, BFHE 224, 136, BStBl II 2009, 476).
    Bei Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ist die Zuwendung der Reisegutscheine als lediglich bei Gelegenheit der Betriebsveranstaltung zugewendete, individuelle Belohnung der Arbeitnehmer zu beurteilen. Wie der BFH im vorstehend zitierten Urteil vom 7. November 2006 VI R 58/04 klargestellt hat, darf die Ausgestaltung des Zuwendungsakts als Programmpunkt einer üblichen Betriebsveranstaltung nicht dazu führen, dass etwa ein 13. Monatsgehalt oder eine Weihnachtsgratifikation lediglich pauschaliert besteuert würde. Ein solcher Fall liegt aber im Streitfall vor. Anders als bei einer normalen Tombola, die der BFH in dem zitierten Urteil als üblichen Programmpunkt anspricht, war die „Verlosung” der Reisen so ausgestaltet, dass es keine „Nieten” gab, also Lose, die keinen Gewinn versprachen. Vielmehr hat jeder Teilnehmer mindestens eine Zuwendung im Wert von über rd. 11.000 DM erhalten, teilweise bis rd. 52.000 DM, also weit mehr als ein Monatsgehalt selbst bei Annahme üppiger Gehälter. Eine derartige Zuwendung an alle Arbeitnehmer unterfällt nicht der Pauschalierungsregelung, weil sie deren Wortlaut und Sinn widerspräche (BFH, ebenda).
    3. Keine Bindung durch die verbindliche Auskunft
    Das FA ist nicht durch die verbindliche Auskunft vom 11. Dezember 1998 daran gehindert, die Lohnsteuer nach den vorstehenden Grundsätzen – also nicht pauschaliert – festzusetzen.
    Wenn der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt hat und danach verfahren ist, kann ihm nicht entgegengehalten werden, er habe die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten. Das gilt unabhängig davon, ob die Anrufungsauskunft materiell richtig ist (BFH-Urteil vom 16. November 2005 VI R 23/02, BFHE 212, 59, BStBl II 2006, 210). Das FA bindet sich gegenüber dem Arbeitgeber in der Weise, Lohnsteuer weder im Wege eines Nachforderungs- noch eines Haftungsbescheids nachzuerheben, wenn sich dieser entsprechend der Anrufungsauskunft verhält (BFH-Urteil vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996, Tz. 24). Die Bindungswirkung der Anrufungsauskunft reicht allerdings nur so weit, wie der in der Anfrage geschilderten Sachverhalt verwirklicht wird.
    Im Streitfall hat die Klägerin einen anderen Sachverhalt verwirklicht, als in der Anrufung dargestellt. Der verwirklichte Sachverhalt weicht in zweierlei Hinsicht von dem dargestellten ab. Einmal bewegten sich die Gewinne nicht wie angegeben zwischen 2.000 und 30.000 DM, sondern zwischen rd. 11.000 und rd. 52.000 DM. Zum anderen ging aus der Sachverhaltsschilderung nicht hervor, dass keine übliche Verlosung mit „Nieten” (oder allenfalls Trostpreisen) beabsichtigt war. Jedenfalls im Zusammenspiel beider Komponenten stellt sich der verwirklichte Sachverhalt als abweichend vom dem der Auskunft zugrunde liegenden dar.
    Wie oben ausgeführt, spielt bei der Entscheidung, ob eine Zuwendung aus Anlass oder nur bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung gewährt wird, unter anderem der Wert der Zuwendung und dessen Verhältnis zum Arbeitslohn eine mitentscheidende Rolle. Die Pauschalierung soll gerade nicht z.B. ein 13. Monatsgehalt umfassen. Für die Beurteilung des FA war es daher von entscheidender Bedeutung, ob es bei der Verlosung Nieten gibt oder nicht. Nur wenn es solche in hinreichender Anzahl gibt oder die nachrangigen Gewinn bzw. Trostpreise die Zahl der hohen Gewinne deutlich übersteigen, stellt eine Tombola ein nicht unübliches Element von Betriebsveranstaltungen dar. Erhält jeder Teilnehmer hingegen einen Wert, der – wie im Streitfall – ein Monatsgehalt übersteigt, so mag eine „Verlosung” im Wortsinne vorliegen, nicht aber nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Die Verkehrsauffassung geht bei einer Verlosung indes davon aus, dass nicht sämtliche Teilnehmer hochwertige Preise gewinnen, sondern dass die überwiegende Zahl der Teilnehmer allenfalls einen geringwertigen Trostpreis erhalten. Das FA durfte bei der Erteilung der Auskunft von dieser Verkehrsauffassung des Begriffs Verlosung ausgehen.
    Der Zuwendungscharakter der „Tombola” übersteigt im Streitfall deren Geselligkeitscharakter bei weitem. Diese Beurteilung wird umso deutlicher je höher der Wert der zugewendeten Preise ist. Wenn der Wert des nachrangigen Preises statt wie angegeben 2.000 DM im verwirklichten Sachverhalt nahezu das 6-fache beträgt, kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass der verwirklichte Sachverhalt dem vorgetragenen entspräche.
    Nachdem eine Bindung des FA damit ausscheidet, kann das Gericht dahingestellt sein lassen, ob der Besteuerungssachverhalt erst nach Zugang der verbindlichen Auskunft verwirklicht worden ist, woran aufgrund des knappen zeitlichen Ablaufs von Auskunftsschreiben und Termin der Weihnachtsfeier im Rahmen des Verfahrens Zweifel aufgekommen sind.
    4. Haftung
    Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet die Klägerin als Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen hat.
    5. Haftungsbescheid vom 16. November 2001 in Gestalt der EE
    Der Haftungsbescheid vom 16. November 2001 in Gestalt der EE weist auch sonst keine für die Entscheidung erheblichen Mängel auf. Derartige Einwendungen werden auch nicht erhoben, so dass der Senat hierzu von weiteren Ausführungen absieht.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

    VorschriftenEStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, EStG § 42e