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  • · Fachbeitrag · Zuschläge

    Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge bei Krankheit und Urlaub ‒ die Tücken in der Praxis

    | Arbeitgeber müssen SFN-Zuschläge auch im Rahmen der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub leisten. Doch die Tücken stecken hier im Detail. LGP erläutert sie Ihnen nachfolgend. |

     

    Entgeltausfallprinzip bei Krankheit und Urlaub des Arbeitnehmers

    Kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung infolge von Krankheit oder Urlaub nicht erbringen, erlangt er einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Es gilt das Entgeltausfallprinzip nach dem EFZG (Krankheit) bzw. dem BUrlG (Urlaub). Der Arbeitgeber muss das Entgelt weiterzahlen, das der Arbeitnehmer bei Krankheit in dieser Zeit erzielt hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre. Bei Urlaub muss er den durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs zahlen. Einzubeziehen sind grundsätzlich alle Leistungen des Arbeitgebers für die eigentlich zu erbringende Arbeit des Arbeitnehmers. Neben dem Grundentgelt sind das auch die Zulagen und Zuschläge wie z. B. SFN-Zuschläge, wenn der Arbeitnehmer diese ohne Verhinderung durch Krankheit oder Urlaub erhalten hätte.

     

    Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die SFN-Zuschläge im Rahmen der Lohnfortzahlung regelmäßig nicht verwehren. Denn die Regelungen im EFZG bzw. BUrlG sind grundsätzlich zwingend. Etwas andere gilt nur, wenn ein Tarifvertrag (nicht Arbeitsvertrag/Betriebsvereinbarung) von den gesetzlichen Regelungen (teilweise) abweicht.

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