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  • · Nachricht · Wertguthaben

    Keine Wertguthabenfähigkeit der echten Abfindung

    | Eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes unterliegt der Lohnsteuer und kann nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden, weil kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt. Dies hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden. Ob das der BFH auch so sieht, wird sich zeigen (Az. beim BFH IX R 25/21 ). |

     

    Im Streitfall schloss die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat aufgrund von Umstrukturierungen einen Interessenausgleich mit dem Ziel, Personal abzubauen. Darin wurde ausscheidenden Arbeitnehmern eine „Freiwilligen-Abfindung“ (Freiwilligenprogramm) zugesagt, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Abfindungsleistung in das für sie geführte Langzeitkonto einzubringen. Das aufgestockte Wertguthaben sollte nach Ende der Beschäftigung nach § 7f SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen werden. Die Arbeitgeberin unterwarf die Abfindungen, soweit sie dem Langzeitkonto zugeführt wurden, nicht der Lohnsteuer und führte auch keine Beiträge zur Gesamtsozialversicherung ab.

     

    Das sah das FG anders. Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellten zwar lohnsteuerrechtlich Arbeitslohn dar und seien mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeflossen. Die aufgrund des Freiwilligenprogramms geleistete Abfindung sei jedoch kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Die Vereinbarung über die Zuführung der Abfindung zu einem Wertguthaben sei daher mangels Geschäftsgrundlage unwirksam, weil eine echte Abfindung nicht wertguthabenfähig sei. Daher konnten die um die Abfindungsbeträge scheinbar aufgestockten Wertguthabenkonten auch nicht wirksam nach Maßgabe von § 7f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV auf die DRV übertragen werden. Folglich greift auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 52 EStG nicht, weil es an einer wirksamen Übertragung des Wertguthabens auf die DRV mangelt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2021, Az. 4 K 4206/18, Abruf-Nr. 225310).

    Quelle: ID 47746044

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