· Fachbeitrag · Vorsorgepauschale
So wird die Vorsorgepauschale ab 2026 berechnet
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl, München
Vorsorgeaufwendungen, wie z. B. die Beiträge zur Renten- oder Krankenversicherung, werden in der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt und mindern die zu zahlende Einkommensteuer. Damit sich die vom Arbeitnehmer gezahlten Vorsorgeaufwendungen schon während des Jahres steuermindernd auswirken können, wird beim Lohnsteuerabzug eine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Ab 2026 gelten hierfür neue Regeln. LGP erläutert Ihnen, was bei der Vorsorgepauschale gilt.
Neue Regeln für Vorsorgepauschale ab 2026
Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern fließen ab dem Jahr 2026 die tatsächlichen Beiträge als Steuerabzugsmerkmal ein. Die Mindestvorsorgepauschale entfällt. Diese und weitere Änderungen hat die Finanzverwaltung bekannt gemacht (BMF, Schreiben vom 14.08.2025, Az. IV C 5 – S 2367/00012/004/03, Abruf-Nr. 24974).
Allgemeines zur Vorsorgepauschale
Wie bisher wird im Lohnsteuerabzugsverfahren in allen Steuerklassen eine Vorsorgepauschale berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 und Abs. 4 EStG).Diese setzt sich ab 2026 zusammen aus vier Teilbeträgen:
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