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  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Dringender Handlungsbedarf wegen des neuen Kirchensteuerabzugsverfahrens

    | Nicht nur Banken und Versicherungen, sondern auch Kapitalgesellschaften, die Gewinne an natürliche inländische Personen ausschütten, sind vom neuen Kirchensteuerabzugsverfahren betroffen. Sie müssen bereits jetzt tätig werden und bis spätestens Ende Oktober erstmals und dann jährlich die Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) abrufen (Regelabfrage). In der GmbH ist dafür in der Regel die Lohnbuchhaltung zuständig. Sie sollte wissen, was jetzt zu tun ist. |

    Der steuerrechtliche Hintergrund 

    Der neue § 51a Abs. 2c bis 2e und Abs. 6 EStG schreibt für kapitalertragsteuerliche Leistungen, die ab dem 1. Januar 2015 zufließen, vor, dass neben der Abgeltung- auch die Kirchensteuer zwingend an der Quelle abzuziehen und direkt ans Finanzamt abzuführen ist. Bei Kapitalgesellschaften sind davon insbesondere Gewinn- oder Dividendenausschüttungen betroffen. Dafür ist eine Steueranmeldung über das BZStOnline-Portal (BOP) erforderlich.

     

    Das bisherige Verfahren eines freiwilligen Auftrags zum Kirchensteuerabzug gilt letztmalig für Zuflüsse bis zum 31. Dezember 2014. Für Zuflüsse ab 2015 wird ein automatisiertes Verfahren mit KiStAM-Abruf beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingefühiert. Das BZSt hat hierfür eine bundesweite Datenbank mit kirchensteuerrelevanten Informationen aufgebaut. Um diese nutzen zu können, muss sich jedes kirchensteuerabzugspflichtige Unternehmen für das neue Kirchensteuerabzugsverfahren bis Ende August 2014 anmelden. Die Registrierung kann nur durch das Unternehmen selbst erfolgen.

    Wer ist betroffen?

    Neben Kreditinstituten und Versicherungen sind auch Genossenschaften und Kapitalgesellschaften mit natürlichen Personen als Gesellschafter betroffen. Als Kirchensteuerabzugsverpflichtete gelten auch Ein-Mann-GmbHs und Vermieter mit kapitalertragsteuerpflichtigen Mietkautionskonten.

    Welche Ausnahmen gibt es?

    Am automatisierten Verfahren nicht teilnehmen können Personenmehrheiten. Nicht betroffen sind außerdem

    • Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter, wenn dieser konfessionslos ist oder keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (zum Beispiel Muslime),
    • Zahlungen an Steuerausländer sowie Gesellschaften, an denen keine inländischen natürlichen Personen beteiligt sind, und
    • Gesellschaften, bei denen zum Zeitpunkt der Regelabfrage mit Sicherheit feststeht, dass es im Folgejahr keine Ausschüttung geben wird.

     

    • Beispiele
    • 1. Ein Gesellschaftervertrag schreibt in den ersten drei Geschäftsjahren eine Ausschüttungssperre vor.
    • 2. Eine Gewinnausschüttung ist ausgeschlossen, weil die GmbH Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist.
     

    Jährliche KiStAM-Regelabfrage bis Ende Oktober

    Trifft keiner der Ausnahmefälle zu, müssen sich Unternehmen zwingend bis Ende August 2014 beim BZStOnline-Portal (BOP) für das Kirchensteuerabzugsverfahren anmelden. Für große Datenvolumina ab 1.000 Datensätzen ist für die Datenübermittlung die Massendatenstelle ELMA zu empfehlen.

     

    Das vom BZSt übermittelte KiStAM ist ein numerischer Schlüssel, der Angaben zum Kirchensteuersatz (8 oder 9 Prozent als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer), zur Religionsgemeinschaft und dem regionalen Bezirk beinhaltet. Der Abruf des KiStAM hat für jeden Gesellschafter bis spätestens Ende Oktober jährlich zu erfolgen; erstmals möglich ist dieser ab dem 1. September 2014 für 2015. Benötigt werden hierfür das Geburtsdatum und die Steueridentifikationsnummer des Schuldners der Abgeltungsteuer. Letztere sollte in den meisten Fällen zusammen mit dem KiStAM vom BZSt abrufbar sein.

     

    Beachten Sie | Vorgeschrieben ist der Abruf selbst dann, wenn dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Konfessionsangaben bekannt sind. Neben der zwingenden Regelabfrage gibt es zudem Anlassabfragen, beispielsweise auf Wunsch des Gesellschafters nach einem Kirchenaustritt.

    Widerspruch und Sperrvermerk

    Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind jährlich bis spätestens zum 30. Juni schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie dem Datenabruf widersprechen können, indem sie beim BZSt einen Sperrvermerk eintragen lassen. Dann erhält das Unternehmen als KiStAM einen Nullwert. Konsequenz: kein Kirchensteuerabzug an der Quelle. Der Sperrvermerk gilt unbefristet bis auf Wideruf. Das KiStAM ist dennoch in jedem Fall jährlich abzurufen.

     

    Bei einem Sperrvermerk informiert das BZSt das Finanzamt des Kirchensteuergläubigers darüber. Dieser muss dann auch seine abgeltend besteuerten Kapitalerträge in der Anlage KAP seiner Einkommensteuerklärung angeben. So soll eine Kirchensteuerhinterziehung künftig unmöglich werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Das BZSt hat auf www.bzst.de im Bereich „Steuern National“ → „Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer“ umfassende Informationen eingestellt. Unter „Formulare und Links“ → „Formulare“ steht der „Antrag auf Registrierung im BZStOnline-Portal (BOP)“, mit dem ein Zertifikat für das Kirchensteuerabzugsverfahren beantragt werden kann. Abzugsverpflichtete müssen BOP nutzen, um am Kirchensteuerabzugsverfahren teilnehmen zu können.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 155 | ID 42894975

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