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  • · Fachbeitrag · Steuerkalender

    Steuern und Sozialabgaben: Termine 2012

    | Die jeden Monat fällige Lohnsteuer sollten Arbeitgeber unter Ausnutzung der gesetzlich gewährten Zahlungsschonfrist zahlen. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung sogar am nächsten Werktag erfolgen. Anders ist es bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein. |

     

    WICHTIG | Alle Termine für 2012 finden Sie auch in „myIWW“ (www.iww.de) im Bereich „Online-Service/Downloads“ unter „Arbeitshilfen/Checklisten“ - Stichwort „Lohnabrechnung“.

    Sozialversicherungsbeiträge - Nachweise und Zahlung

    Die Sozialversicherungsbeiträge müssen bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag (entscheidend ist der Sitz der Einzugsstelle) des laufenden Beschäftigungsmonats bezahlt sein (Eingang der Zahlung bei der Einzugstelle). Die Beitragsnachweise müssen mit Beginn (0 Uhr) des zweiten Arbeitstags vor Fälligkeit bei der Einzugstelle vorliegen. In der folgenden Tabelle ist deshalb unter „Nachweis“ der letztmögliche Tag (24 Uhr) angeführt, an dem die Nachweise elektronisch übersandt werden können.

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