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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungsprüfung

    Nachforderung von SV-Beiträgen: Spitzenverbände hebeln LSG-Rechtsprechung aus

    | Anlässlich von Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) taucht immer wieder die Frage auf, ob die Kontrollbeamten auch Sozialversicherungsbeiträge für einen vorangegangenen Prüfzeitraum nachfordern können. Das LSG Bayern hat dies im Jahr 2011 verneint. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung sehen das anders. |

    LSG bejaht Bestandskraft eines Beitragsbescheids nach Betriebsprüfung

    Nach Ansicht des LSG Bayern dürfen bei Betriebsprüfungen der DRV Sachverhalte nicht mehr aufgegriffen werden, die in bereits geprüfte Zeiträume fallen, wenn die Bescheide nicht mehr nach § 45 SGB X aufgehoben werden können (LSG Bayern, Urteil vom 18.1.2011, Az. L 5 R 752/08; Abruf-Nr. 111209, rechtskräftig, LGP 5/2011, Seite 75).

     

    Im Urteilsfall hatte der Rentenversicherungsträger bei einem Unternehmen bereits früher eine Prüfung durchgeführt. Der Nachforderungsbescheid war bestandskräftig geworden. Im darauffolgenden Jahr hatte das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung Lohnsteuer auf bislang nicht berücksichtigte Verpflegungsmehraufwendungen nachgefordert. Diesen Bescheid wertete der Rentenversicherungsträger bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung aus und machte auch für den bereits geprüften Zeitraum Nachforderungen geltend. Das LSG hob die Nachforderung für den geprüften Zeitraum auf, weil der frühere Bescheid bestandskräftig war.

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