12.05.2026 · Fachbeitrag · Sonderzahlung
Corona-Sonderzahlung auch bei Anrechnung auf andere freiwillige AG-Leistung steuerfrei
Corona-Sonderzahlungen sind auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Zahlungen zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise zweckbestimmt gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise ist nicht erforderlich. Dies hat der BFH entschieden.
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