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  • · Fachbeitrag · Sachzuwendungen

    Kein § 37b Abs. 1 EStG für Sachprämien aus Bonusprogrammen mangels Zusätzlichkeit

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München

    | Sachprämien aus einem Bonusprogramm, die nicht zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, fallen nicht unter § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Das hat der BFH klargestellt. |

     

    Bonusprogramm eines Unternehmens vor dem BFH

    Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen, das Fotokameras, Objektive und Blitzgeräte vertreibt, in mehreren Aktionszeiträumen ein Verkaufsförderungsprogramm durchgeführt, an dem Einzelhändler (sowohl die Betriebsinhaber als auch deren Mitarbeiter) teilnehmen konnten. Jeder Verkäufer konnte durch den Verkauf bestimmter Produkte des Unternehmens an Endverbraucher Bonuspunkte sammeln und für die gesammelten Punkte aus einem Prämienkatalog Sachprämien und Gutscheine bestellen. Die Kosten für diese Sachprämien und Gutscheine trug das Unternehmen.

     

    Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG verlangt Zusätzlichkeit

    Nach Ansicht des BFH führen die Sachprämien und Gutscheine bei den Fachverkäufern zu steuerpflichtigen Einkünften. Die Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG ist aber ausgeschlossen. Denn die Sachprämien und Gutscheine wurden nicht zusätzlich zur vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht. Vielmehr waren sie das ausgelobte Entgelt für die Veräußerung bestimmter Produkte und somit die vom Unternehmen geschuldete Leistung für den erbrachten Verkaufserfolg (BFH, Urteil vom 21.02.2018, Az. VI R 25/16, Abruf-Nr. 200867).

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