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  • · Fachbeitrag · Sachbezüge/Geschenke

    Pauschalsteuer nach § 37b EStG nur bei betrieblichem Anlass

    | Der BFH hat weitere wichtige Vorgaben zur Übernahme der 30-prozentigen Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen und Geschenke bekannt gegeben. Die Pauschalierungsmöglichkeit besteht demnach überhaupt nur, wenn die Zuwendung betrieblich veranlasst ist und zusätzlich erbracht wird. |

     

    Hintergrund | Nach der Vereinfachungsregel in § 37b EStG kann der Zuwendende dem Empfänger die Steuer auf unbare Zuwendungen und Geschenke abnehmen. Im Urteilsfall veranstaltete ein AG-Vorstandsvorsitzender und Anteilseigner anlässlich des Jubiläums der AG eine Feier und Incentive-Reisen für unzählig viele Arbeitnehmer, Kunden und Geschäftsfreunde. Das Verhängnis für die Pauschalierungsmöglichkeit war, dass der Vorstandsvorsitzende alle Kosten von seinem Privatkonto bezahlte, er selbst aber die AG gar nicht betrieb und die Zuwendungen somit nicht durch einen (eigenen) Betrieb veranlasst waren (BFH, Urteil vom 12.12.2013, Az. VI R 47/12; Abruf-Nr. 140475).

     

    In diesem Urteil - mangels weiterer anhängiger Verfahren das vorerst letzte zu § 37b EStG - macht der BFH deutlich, dass die Pauschalierung nur