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  • · Fachbeitrag · Sachbezüge

    Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug: Finanzverwaltung gewährt Übergangsfrist

    | Seit der Neuregelung des § 8 Abs. 1 EStG zum 01.01.2020 ist unklar, ob und wann die Überlassung von Gutscheinen und Geldkarten, bei denen eine Barauszahlung ausgeschlossen ist, noch ein Sachbezug ist. Ein BMF-Schreiben ist längst angekündigt, aber noch nicht ergangen. Um für die Praxis Rechtssicherheit zu schaffen, hat das FinMin Sachsen-Anhalt für die Jahre 2020 und 2021 eine Nichtbeanstandungsregelung verkündet. Die Finanzverwaltung gewährt so Zeit für die Umstellung. |

     

    Die Neuregelungen zu Gutscheinen und Geldkarten seit 2020

    Im Kern geht es um § 8 Abs. 1 EStG. Er ist zum 01.01.2020 um die folgenden Sätze 2 und 3 ergänzt worden: „Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.“

     

    Durch den Verweis auf das ZAG haben sich zahlreiche Fragen in der Praxis gestellt, zu denen die Finanzverwaltung bisher nicht Stellung bezogen hat.

     

    Die Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung

    Deshalb hat sich das FinMin Sachsen-Anhalt entschlossen, eine Nichtbeanstandungsregelung zu veröffentlichen: Es wird für die Einordnung als Sachlohn nicht beanstandet, wenn Gutscheine und Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, aber die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen (FinMin Sachsen-Anhalt vom 26.02.2021, Az. 45 ‒ S 2334-331/4/13848/2021).

     

    So werden Anrufungsauskünfte behandelt

    Die Finanzverwaltung stellt auch klar: Für Anrufungsauskünfte für Lohnzahlungszeiträume bis zum 31.12.2021, die Gutscheine und Geldkarten betreffen, gelten die vor der Gesetzesänderung maßgebenden Grundsätze.

     

    Danach sind insbesondere Gutscheine oder Geldkarten als Geldleistung zu behandeln, die

    • über eine Bezahlfunktion verfügen (Ausnahme: Nicht beanstandet wird es, wenn Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt werden kann),
    • über eine eigene IBAN verfügen,
    • für Überweisungen (z. B. PayPal) verwendet werden können,
    • für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Schweizer Franken) verwendet werden können oder
    • als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

     

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    Quelle: ID 47267021