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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    Zuzahlungen des Arbeitnehmers zur Mahlzeitengestellung

    | Die wichtigsten Auswirkungen des seit 2014 geänderten Reisekostenrechts hat „LGP“ bereits ausführlich dargestellt. Ein Leser möchte nun wissen, ob sich der geldwerte Vorteil, den eine Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber grundsätzlich auslöst, weiterhin durch eine Zuzahlung des Arbeitnehmers vermeiden lässt. Die Antwort lautet: Ja. |

     

    Werden Mahlzeiten ohne Anspruch auf Verpflegungspauschalen gezahlt (insbesondere bei zu kurzen Abwesenheitszeiten oder bei einer länger als drei Monate dauernden Auswärtstätigkeit), sind die Mahlzeiten grundsätzlich mit dem Sachbezugswert zu versteuern. Wie bisher wird die Versteuerung durch eine Zuzahlung des Arbeitnehmers, zum Beispiel 3 Euro für ein Mittagessen, vermieden (BMF, Schreiben vom 30.9.2013, Az. IV C 5 - S 2353/13/10004; Abruf-Nr. 133156, Rz. 68 sowie Abwandlung zu Beispiel 36). Ein geldwerter Vorteil fällt nicht an, soweit der Arbeitnehmer für sein Essen zahlt. Als Entgelt gilt dabei insbesondere der Einbehalt vom Nettoauszahlungsbetrag der Gehaltsabrechnung. Dasselbe dürfte auch für einen Einbehalt vom Auszahlungsbetrag der Reisekostenabrechnung gelten. Diesbezüglich haben die Verbände in ihrer Eingabe vom 22. Mai 2014 zum geplanten BMF-Schreiben zum Reisekostenrecht eine Klarstellung gefordert (Abruf-Nr. 141581).

     

    PRAXISHINWEIS | Eine „Bezahlung“ vom Arbeitnehmer erfordert in der Regel eine Reisekostenabrechnung. Um diesen Aufwand zu reduzieren, hat der Gesetzgeber die Pauschalierungsmöglichkeit mit 25 Prozent geschaffen (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Pro 3 Euro Sachbezug sind das 0,75 Euro (plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer); die Bearbeitung einer Reisekostenabrechnung kostet meist mehr.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Die Auswirkungen der Gestellung von Mahlzeiten auf die neue Verpflegungspauschale“, LGP 1/2014, Seite 4
    • Beitrag „Mahlzeiten bei Fortbildungsmaßnahmen lohn- und umsatzsteuerlich richtig behandeln“, LGP 6/2014, Seite 95; jeweils im Archiv auf lgp.iww.de
    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 110 | ID 42755004

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