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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    Übernachtungskosten im Ausland: Pauschal oder nach Nachweis?

    | Bei Dienstreisen ins Ausland dürfen Arbeitnehmern die Auslandspauschalen des BMF oder höhere tatsächliche Kosten steuerfrei erstattet werden (R 9.7 Abs. 3 Satz 2 LStR). Ein Leser möchte wissen, ob die Pauschale auch ausgezahlt werden darf, wenn der Arbeitnehmer einen Beleg über niedrigere Kosten vorlegt. „LGP“ empfiehlt aufgrund der unsicheren Rechtslage, auf Belege zu verzichten oder nur den niedrigeren Betrag zu erstatten. |

     

    Antwort | Die Finanzämter handhaben dieses Problem unterschiedlich. In der Rechtsprechung ließen sich nur Fälle finden, in denen Arbeitnehmer oder Unternehmer in ihrer Steuererklärung die Übernachtungspauschalen absetzen wollten, obwohl keine oder niedrigere Kosten entstanden waren. Hier verweigerte die Finanzverwaltung die Pauschalen, da sie zu einer unzutreffenden Besteuerung führten. Diese Problematik besteht inzwischen nicht mehr, da nur noch tatsächliche Kosten absetzbar sind. Urteile für die Erstattung von Arbeitgeberseite sind keine bekannt. Folgende Gründe sprechen aus Sicht von „LGPn“ gegen die steuerfreie Erstattung der höheren Pauschalen bei nachgewiesenen niedrigeren Kosten:

    • Die Auslandsübernachtungspauschalen dienen nur der Verwaltungsvereinfachung. Sie verlieren ihre Berechtigung wohl, wenn der Arbeitgeber die tatsächlichen Kosten kennt.

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