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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    BFH-Urteile zur regelmäßigen Arbeitsstätte mit Bedeutung für die erste Tätigkeitsstätte seit 2014

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Jutta Liess, Traunreut

    | In zwei Urteilen kommt der BFH zu gegensätzlichen Ergebnissen, wann eine Versetzung zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte führt. Die Urteile betreffen das bis 2013 geltende Recht, bestätigen aber die seit 2014 geltende Regelung. Danach liegt eine erste Tätigkeitsstätte (Bezeichnung ab 2014) unter anderem bei einer zeitlichen Zuordnung von mehr als vier Jahren vor. |

     

    Vorübergehende oder dauerhafte Versetzung?

    Die Grundfrage bei einer Versetzung ist, ob ein Arbeitnehmer

    • seine bisherige regelmäßige Arbeitsstätte behält, weil er nur vorübergehend an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig wird, oder
    • von Anbeginn eine neue regelmäßige Arbeitsstätte begründet, weil er dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt wird.

     

    Maßgebend sind die Gesamtumstände des Einzelfalls. Insbesondere sind dabei die entsprechenden Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer heranzuziehen und die Situation im Vorhinein (ex ante) zu beurteilen (BFH, Urteil vom 9.2.2012, Az. VI R 22/10; Abruf-Nr. 121530).

     

    Erster Fall: Versetzung an andere Tätigkeitsstätte für drei Jahre

    Ein Finanzbeamter wurde mit Wirkung vom 1. August 1993 bis längstens 
31. Juli 1996 an eine Landesfinanzhochschule abgeordnet. Der BFH sah darin nur eine vorübergehende Versetzung (BFH, Urteil vom 8.8.2013, Az. VI R 42/12; Abruf-NR. 132164). Für den Finanzbeamten war die Tätigkeit an der Schule eine Auswärtstätigkeit. Seine Fahrten konnte er als Dienstreisen abrechnen.

     

    Zweiter Fall: Unbefristete Versetzung mit Rückkehr nach vier Jahren

    Ein Polizeibeamter wurde im Jahr 2000 unbefristet an ein Polizeiausbildungsinstitut versetzt. Auch wenn der Verwendungszeitraum als Dozent nach den ministeriellen Vorgaben regelmäßig auf vier Jahre begrenzt ist, musste der Beamte zu Beginn seiner Tätigkeit davon ausgehen, an der neuen Dienststelle nicht nur vorübergehend tätig zu sein. Der BFH sah selbst bei der Wahrscheinlichkeit einer Rückversetzung die Schule als eine auf Dauer angelegte regelmäßige Arbeitsstätte an (BFH, Urteil vom 8.8.2013, Az. VI R 59/12; Abruf-Nr. 133744). Die Fahrten waren damit auf die Entfernungspauschale beschränkt.

     

    PRAXISHINWEIS | Bis Ende 2013 gab es keine zeitliche Obergrenze für die Annahme einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit. Seit 2014 sieht § 9 Abs. 4 EStG vor, dass eine Zuordnung über einen Zeitraum von vier Jahren hinaus dauerhaft ist und zu einer ersten Tätigkeitsstätte führt. Welche Bedeutung die erste Tätigkeitsstätte für die Lohnabrechnung hat, erfahren Sie im Beitrag „Erste Tätigkeitsstätte: Zuordnung, Kriterien bei Nichtzuordnung und Gestaltungsempfehlungen“, LGP 12/2013, Seite 205 oder im Archiv auf lgp.iww.de.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 11 | ID 42460482

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