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  • · Fachbeitrag · Reisekosten / Auswärtstätigkeit

    Wie ist die Gewährung einer zusätzlichen Mahlzeit zu einer bereits pauschal gebuchten zu behandeln?

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München

    | Die Kürzung der Verpflegungspauschalen für den Fall, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmern auf einer Auswärtstätigkeit eine verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeit gewährt, führt immer wieder zu Unsicherheiten in der Reisekostenabrechnung. Eine Frage ist, wie Arbeitgeber mit Mahlzeiten umgehen müssen, die ein Arbeitnehmer statt bzw. zusätzlich zu einer eigentlich gewährten Mahlzeit zu sich nimmt. Das BMF hat sich aktuell dazu geäußert. Allerdings hilft dessen Auffassung zur „Kürzung der Kürzung der Verpflegungspauschalen“ in der Praxis wenig weiter. |

    Kürzung der Verpflegungspauschalen

    Stellt der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter Arbeitnehmern eine unentgeltliche Mahlzeit zur Verfügung, ist diese vom Grundsatz her mit dem Sachbezugswert als Arbeitslohn zu erfassen. Stehen dem Arbeitnehmer für eine Auswärtstätigkeit Verpflegungspauschalen zu, unterbleibt die Besteuerung (§ 8 Abs. 2 S. 8, 9 EStG). Im Gegenzug sind die zustehenden Verpflegungspauschalen zu kürzen (§ 3 Nr. 16 und § 9 Abs. 4a S. 8 EStG). Ein Entgelt, das der Arbeitnehmer für seine Mahlzeit zahlt, mindert den Kürzungsbetrag der Verpflegungspauschale (§ 9 Abs. 4a S. 10 EStG).

    Kürzung der Kürzung bei zusätzlicher Mahlzeit

    Die Kürzung der Verpflegungspauschalen muss auch erfolgen, wenn der Arbeitnehmer die angebotene Mahlzeit tatsächlich nicht eingenommen hat. Das BMF hat aktuell dazu Stellung genommen, wie Fälle zu behandeln sind, in denen sich der Arbeitnehmer trotz einer im Beförderungstarif oder einer Seminargebühr enthaltenen Mahlzeit selbst auf eigene Kosten verpflegt (BMF, Schreiben vom 5.11.2015, Az. IV C 5 - S 2353/15/10002, Abruf-Nr. 145771).

         

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