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  • · Fachbeitrag · Pensionszusage

    Mehrere Kapitalleistungen über mehr als zwei Veranlagungszeiträume ‒ keine Fünftel-Regelung

    von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München

    | Was passiert, wenn das „Alterskapital“ nicht so, wie in der Pensionszusage vereinbart, ausgezahlt wird, sondern in mehreren Teilzahlungen über mehrere Veranlagungszeiträume? Kann dann die Fünftel-Regelung des § 34 EStG dennoch genutzt werden? Nein, sagt der BFH und verweist auf die gesetzlichen Regelungen. |

    Streit um Teilzahlungen und Fünftel-Regelung

    In einem Unternehmen bestand für eine Gesellschafterin eine Pensionszusage, die in der zuletzt gültigen Fassung ein Alterskapital in Höhe von 543.000 Euro bei Vollendung des Pensionsalters vorsah. Im Jahr 2016 vollendete die Gesellschafterin das Pensionsalter und schied aus dem Unternehmen aus. Allerdings wurde dann im Jahr 2017 entgegen der Vereinbarung nicht der volle Kapitalbetrag in Höhe von 543.000 Euro an sie ausgezahlt, sondern nur ein Teilbetrag in Höhe von 473.000 Euro, aufgeteilt auf zwei Zahlungen im Februar und April. Die noch ausstehenden 70.000 Euro erhielt sie wiederum in zwei Teilbeträgen, nämlich im Jahr 2018 einen Betrag in Höhe von 55.000 Euro und schließlich im Jahr 2019 die noch offenen 15.000 Euro.

     

    Bei ihrer Steuererklärung für das Jahr 2017 verlangte die Gesellschafterin die Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1, 2 EStG für die Hauptleistung in Höhe von 473.000 Euro. Die Finanzverwaltung lehnte dies ab. Es fehle an der für die Nutzung der Fünftel-Regelung erforderlichen Zusammenballung von Einkünften. Denn die Fünftel-Regelung kommt nur in Betracht, wenn in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind. Diese würden nur vorliegen, so die Finanzverwaltung, wenn das Alterskapital als Einmalzahlung im Streitjahr geleistet worden wäre.

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