· Fachbeitrag · Mitarbeiterbeteiligung
Ausschlüsse einzelner Gruppen gefährden bei Mitarbeiterbeteiligung Steuerfreiheit
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl, München
Ein Urteil des FG Düsseldorf zeigt: Mitarbeiterbeteiligungsprogramme müssen steuerlich sorgfältig ausgestaltet werden. Entscheidend ist, dass der begünstigte Teilnehmerkreis nicht unnötig eingeschränkt wird. Andernfalls kann die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG für alle Teilnehmer entfallen.
Mitarbeiterbeteiligung und Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG
Nach § 3 Nr. 39 EStG ist der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung bestimmter Vermögensbeteiligungen bis zu 2.000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Begünstigt sind unter anderem Belegschaftsaktien, Genussrechte, Genossenschaftsanteile und GmbH-Anteile.
Voraussetzung ist aber, dass die Beteiligung allen Mitarbeitern offensteht, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots bereits ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Dazu zählen z. B. auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Auszubildende und weiterbeschäftigte Rentner.
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