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  • · Fachbeitrag · Lohnzuschläge

    Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge bei GGf sind vGA

    | Die Zahlungen von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (GGf) sind grundsätzlich voll steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), weil sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Das hat der BFH aktuell entschieden. Damit hält er weiter an seiner bisherigen Linie fest. |

     

    Der BFH lässt von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu: Die Vereinbarung muss durch überzeugende betriebliche Gründe gerechtfertigt sein (BFH, Urteil vom 27.3.2012, Az. VIII R 27/09; Abruf-Nr. 121973).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Finanzgericht als Tatsacheninstanz muss überzeugt werden, dass die Zuschläge aus betrieblichen Gründen gezahlt werden, damit sie steuerfrei bleiben können. Nach der früheren Rechtsprechung können Regelungen über Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge für eine steuerliche Anerkennung beim GGf sprechen, wenn sie nicht nur mit dem GGf, sondern auch mit anderen Arbeitnehmern abgeschlossen werden, die dem GGf vergleichbare Tätigkeiten ausüben (zum Beispiel: Führungskräfte). Die zu beurteilende Regelung muss also einem betriebsinternen Fremdvergleich standhalten. Das kann sie selbst dann, wenn sie im allgemeinen Wirtschaftsleben unüblich ist.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 111 | ID 34092630

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