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  • · Fachbeitrag · Lohnzuschläge

    Nachtfahrten von Sportlern im Mannschaftsbus: FG Düsseldorf belässt Lohnzuschlag steuerfrei

    | Fahrzeiten von Profi-Sportmannschaften, die zu Auswärtsterminen im Mannschaftsbus reisen, können zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören. Zahlt der Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser nach Auffassung des FG Düsseldorf steuerfrei. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. |

     

    Die steuerlichen Grundsätze

    Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Vomhundertsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (BFH, Urteil vom 26.10.1984, Az. VI R 199/80, BStBl II 1985, 57).

     

    Die Anwendung der Grundsätze im konkreten Fall

    Im konkreten Fall ging es um ein Profiteam. Spieler und Betreuer waren arbeitsvertraglich verpflichtet, zu auswärtigen Terminen im Mannschaftsbus anzureisen. Eine individuelle Anreise war nicht erlaubt. Der Verein zahlte den Arbeitnehmern für Busreisen, die sonntags, feiertags oder in der Nacht stattfanden, Zuschläge steuerfrei aus und berief sich auf die Regelung in § 3b Abs. 1 EStG.

     

    Das missfiel dem Finanzamt. Es vertrat die Auffassung, dass der Lohnzuschlag für das rein passive Verhalten der Arbeitnehmer während der Fahrt im Mannschaftsbus steuerpflichtig sei und begründete das damit, dass die Beförderungszeiten nicht mit einer belastenden Tätigkeit verbunden seien. Der Verein wehrte sich gegen entsprechende Lohnsteuernachforderungen und bekam Recht vom FG Düsseldorf (Urteil vom 11.07.2019, Az. 14 K 1653/17 L, Abruf-Nr. 211049):

     

    Die Entscheidung des FG Düsseldorf

    Das FG begründete seine Entscheidung wie folgt: Die Anwendung von § 3b Abs 1 EStG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit tatsächlich arbeitet und die Arbeitszeit vergütungspflichtig ist. Dafür reicht es, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet ist und dafür Zuschläge erhält. Er muss während der Fahrt nicht im Wortsinne arbeiten (also z. B. an Besprechungen oder Videoanalysten teilnehmen). Es schadet nicht, wenn sich Spieler und Betreuer während der Beförderung im Mannschaftsbus „passiv verhalten“, sich also nur transportieren lassen.

     

    Wichtig | Das letzte Wort hat der BFH. Bei ihm ist die Revision unter dem Az. VI R 28/19 anhängig. Er muss entscheiden wie der Begriff der „tatsächlich geleisteten Arbeit“ in § 3b Abs. 1 EStG auszulegen ist.

    Quelle: ID 46128321

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