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  • · Fachbeitrag · Lohnzuschläge

    BFH: Gefahrenzulagen sind steuer- und abgabenpflichtig

    | Zuschläge wegen besonderer Gefahren, die ein Arbeitgeber Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt, sind nicht mit Zuschlägen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b EStG gleichzusetzen, entschied der BFH. Deshalb sind Gefahrenzulagen steuer- und sozialabgabenpflichtig ( Urteil vom 15.9.2011, Az. VI R 6/09 ; Abruf-Nr. 113624 ). |

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 3 | ID 30877640

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