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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuerberechnung

    Lohnsteuer bei steuerfreiem DBA-Lohn: LStH 2024 klarstellend mit zwei Berechnungsvarianten

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl & Partner, München

    | Nach den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 (LStR 2023) hat die Lohnsteuerberechnung für bestimmte grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmergruppen nach der Tages- statt der Monatslohnsteuertabelle zu erfolgen. Das hat zu Anwendungsfragen geführt. Die Finanzverwaltung hat nun in den Lohnsteuerhinweisen 2024 klarstellend zwei Berechnungsvarianten zugelassen. |

    Das sind die Spielregeln für die Lohnsteuerberechnung

    Bei der Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer muss der Arbeitgeber den Lohnzahlungszeitraum ermitteln; das ist der Zeitraum, für den er den Arbeitslohn zahlt. Ist der Arbeitnehmer den ganzen Monat beschäftigt und erhält er den Arbeitslohn für den ganzen Monat wird die Lohnsteuer nach der Monatslohnsteuertabelle berechnet. Solange das Dienstverhältnis fortbesteht, sind bei der Ermittlung des Lohnzahlungszeitraums auch Arbeitstage mitzuzählen, für die der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn bezogen hat. Daher wird z. B. bei Ablauf der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Übergang zum Elterngeldbezug im Laufe eines Monats der entsprechend niedrigere Arbeitslohn nach der Monatslohnsteuertabelle versteuert.

     

    Bei der Berechnung geht man davon aus, dass jeder Monat 30 Tage hat. Das Lohnabrechnungsprogramm rechnet gemäß § 39b Abs. 2 EStG den Monatslohn mit dem Faktor 12 auf einen Jahreslohn hoch, ermittelt die Lohnsteuer nach der Jahrestabelle und setzt 1/12 der Jahreslohnsteuer als einzubehaltende Lohnsteuer an. Bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum ist der Arbeitslohn mit 360/7 und bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum ist der Tagesarbeitslohn mit 360 zu vervielfältigen, um nach obigen Schema die Lohnsteuer nach der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln.

     

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