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  • · Fachbeitrag · Lohnabrechnung

    Jahreswechsel im Personalbüro: Die 13 wichtigsten Neuerungen im Überblick

    | Noch sind nicht alle Änderungen in trockenen Tüchern. Dennoch sollten sich Arbeitgeber frühzeitig einen Überblick über die wichtigsten Änderungen verschaffen, die die Verfahrensabläufe ab 01.01.2017 bei der Lohnabrechnung beeinflussen. Lesen Sie, was Sie künftig bei der Ermittlung der Lohnsteuer und Meldung der Sozialbeiträge beachten müssen. |

     

    Checkliste / Beschlossene Änderungen ab 01.01.2017 in alphabetischer Reihenfolge

    Bereich
    Auswirkung und Handlungsbedarf

    1. Betriebsdatenpflege

     

    6. SGB IV-ÄndG

    Zieht ein Arbeitgeber an einen anderen Ort oder ändert sich der Name oder sonstige Betriebsdaten des Unternehmens, muss er das unverzüglich melden, und zwar über den „Datensatz Betriebsdatenpflege“ (DSBD) an die Einzugsstelle - diese leitet die Meldung an den Betriebsnummernservice (BNS) der Bundesagentur für Arbeit (BA) weiter. Gibt der Arbeitgeber die Meldung über die Änderung in den Betriebsdaten nicht unverzüglich ab, stellt dies ab 01.01.2017 eine Ordnungswidrigkeit dar. Es droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.

    2. Betriebsnummer

     

    6. SGB IV-ÄndG

    Ab 01.01.2017 kann die Betriebsnummer beim BNS der BA nur noch elektronisch und nicht mehr schriftlich oder telefonisch beantragt werden (online ab Dezember 2016 möglich).

    Wichtig | Vorerst bearbeitet der BNS wie bisher auch noch Anträge, die nicht elektronisch übermittelt wurden. Arbeitgeber sollten aber frühzeitig umstellen.

    3. Datenübermittlung

     

    StModernG

    Die Verfahrensvorschriften zur Datenübermittlung durch Dritte werden ab 01.01.2017 vereinheitlicht. Betroffen sind überwiegend andere „Dritte“ (z. B. Versicherungen, Sozialträger). Für Arbeitgeber ergeben sich im Hinblick auf die Übermittlung der Lohndaten (v. a. elektronische Lohnsteuerbescheinigung) wenig Neuerungen. Neu ist z. B., dass

    • fehlerhaft übermittelte Daten unverzüglich storniert und neu gemeldet werden müssen;
    • die übermittelten Daten sieben Jahre lang aufbewahrt werden müssen;
    • die Finanzbehörden neue Prüfungsbefugnisse erhalten. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt, haftet für einen evtl. Steuerschaden.

    4. ELStAM

     

    StModernG

    Der Abruf von ELStAM für ein zweites Dienstverhältnis durch denselben Arbeitgeber ist nicht möglich. Zahlt der Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge und liegt ein einheitliches Dienstverhältnis vor, sind diese grds. zusammenzurechnen und unter den „ersten“ ELStAM zu melden. Rechnet der Arbeitgeber solche Bezüge getrennt ab, muss er für die weiteren Bezüge - wie bisher - Steuerklasse VI anwenden.

    5. Elternzeit-Meldung

    Ab 01.01.2017 müssen Arbeitgeber auch in den Fällen, in denen die Unterbrechung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit keinen Kalendermonat umfasst, eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund 52 abgeben. Dies gilt unabhängig vom Versicherungsstatus des Arbeitnehmers.

    6. Freibeträge

     

    StEntG

    Ab 01.01.2017 beträgt der Grundfreibetrag 8.820 Euro (bisher 8.652 Euro) und der Kinderfreibetrag 2.358 Euro (bisher 2.304 Euro), bei zusammenveranlagten Ehegatten ist der Freibetrag doppelt so hoch. Die neuen Beträge sind in den Updates der gängigen Lohnabrechnungsprogramme automatisch enthalten.

    7. Informationsportal zur Sozialversicherung

    Das neue Informationsportal „Sozialversicherung für Arbeitgeber“ soll Arbeitgebern bedarfsgerecht, schnell und unkompliziert einen Überblick zu den relevanten Informations- und Meldepflichten nach dem Sozialversicherungsrecht geben. Über das Portal können keine Meldungen, Bescheinigungen oder Anträge übermittelt werden. Man kann allerdings über eine Verlinkung direkt weitergeleitet werden.

    8. Lohnsteuerjahresausgleich

     

    StModG

    Arbeitgeber müssen einen betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich künftig bis spätestens Ende Februar des Folgejahres durchführen (bisher Ende März). Das gilt aber erst für den Lohnsteuerjahresausgleich für das Jahr 2017, dieser muss spätestens mit der Lohnabrechnung für Februar 2018 erfolgen.

    Weiterführender Hinweis: Beitrag „Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber: Pflicht oder Kür?“, LGP 11/2016, Seite 185 → Abruf-Nr. 44307301

    Bereich
    Auswirkung und Handlungsbedarf

    9. Mindestlohn

    Ab 01.01.2017 beträgt der Mindest-Stundenlohn 8,84 Euro (bisher 8,50 Euro).

    Weiterführender Hinweis: Beitrag „Das bedeutet die Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2017 für Arbeitgeber“, LGP 12/2016, Seite 211 → Abruf-Nr. 44369002

    10. Unfallversicherung

     

    Das bisherige Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung wird durch den digitalen Lohnnachweis abgelöst. Für das Beitragsjahr 2016 muss der Lohnnachweis erstmals bis zum 16.02.2017 digital übermittelt werden. Für den Jahreswechsel 2016/2017 gelten folgende Besonderheiten:

    • Für die Beitragsjahre 2016 und 2017 muss parallel zum digitalen Lohnnachweis auch weiterhin der bisher bekannte Lohnnachweis im Online-, Papier- und Fax-Verfahren eingereicht werden.
    • In einem Vorverfahren müssen Arbeitgeber oder Steuerberater einen „verpflichtenden Stammdatenabgleich“ anstoßen. Dieser kann seit dem 01.12.2016 durchgeführt werden. Der automatisierte Abgleich stellt sicher, dass nur Meldungen mit korrekter Mitgliedsnummer und den im betreffenden Meldejahr veranlagten Gefahrtarifstellen an die Berufsgenossenschaften übermittelt werden.
    • Die Zugangsdaten (einschließlich einer neu eingeführten PIN) haben Arbeitgeber bereits seit Anfang November 2016 schriftlich vom Unfallversicherungsträger mitgeteilt bekommen. Steuerkanzleien, die für ihre Mandanten die Meldungen zur Sozialversicherung erledigen, müssen sich diese Zugangsdaten von ihren Mandanten zukommen lassen.
     

     

    Checkliste / Geplante Änderungen ab 01.01.2017 in alphabetischer Reihenfolge

    Bereich
    Auswirkung und Handlungsbedarf

    11. Fälligkeit der Sozialbeiträge

     

    2. BEntlG, § 23 Abs. 1 S. 3 SGB IV

    Künftig soll die Schätzung der Beitragsschuld wegfallen. Allen Arbeitgebern soll es ab 01.01.2017 möglich sein, auf die tatsächliche Höhe der Beitragsschuld des Vormonats abzustellen und mögliche Differenzen im Folgemonat auszugleichen. Eine Umstellung ist problemlos möglich, da diese Fälligkeitsregelung bereits als „vereinfachtes Verfahren“ in der Entgeltabrechnung programmiert war.

    Wichtig | Unabhängig davon sind die Beiträge auch künftig spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Entscheidend für die Höhe der zum Fälligkeitstermin vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge ist, wann er das Arbeitsentgelt abrechnet.

    • Werden die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte für den laufenden Monat erst nach Übermittlung des Beitragsnachweises abgerechnet, sind die Beiträge als voraussichtliche Beitragsschuld in Höhe der Beiträge des Vormonats zu zahlen. Abweichungen zur tatsächlichen Beitragsschuld müssen in der Abrechnung des Folgemonat rechnerisch abgezogen oder addiert werden. Wurde ein Arbeitnehmer im Vormonat noch nicht abgerechnet, muss seine Beitragsschuld geschätzt werden.
    • Nichts ändert sich für Arbeitgeber, die bereits heute die Beiträge nach der Höhe der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte im laufenden Monat abrechnen. Das Arbeitsentgelt wird bereits bis zum Zeitpunkt der Übermittlung des Beitragsnachweisdatensatzes (fünftletzter Bankarbeitstag im Monat) abgerechnet und in entsprechender Höhe bis zum Fälligkeitstermin gezahlt.

    12. Kurzfristige Beschäftigung

     

    2. BEntlG,§ 40a Abs. 1 EStG

    Die Tageslohngrenze für die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent für steuerlich kurzfristig Beschäftigte soll ab 01.01.2017 auf 72 Euro angehoben werden (bisher 68 Euro). Arbeitgeber, die weiterhin von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen die Löhne von kurzfristig Beschäftigten entsprechend anpassen oder ggf. deren Arbeitszeit reduzieren.

    Weiterführender Hinweis: Beitrag „Geringfügigkeits-Richtlinien bringen Neuerungen für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte“, LGP 2/2015, Seite 31 → Abruf-Nr. 43151104

    13. Lohnsteueranmeldung

     

    2. BEntlG

    Ab 01.01.2017 sollen sich die Grenzwerte für die Abgabe von Lohnsteueranmeldungen wie folgt ändern:

    • Zwischen 1.080 Euro (jährliche Abgabe) bis zu 5.000 Euro Jahreslohnsteuer vierteljährliche Abgabe ,
    • erst ab 5.000 Euro Jahreslohnsteuer monatliche Abgabe.

    Bisher lag der Grenzwert bei 4.000 Euro (Änderung § 41a Abs. 2 S. 2 EStG).

     

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