· Fachbeitrag · Kurzarbeitergeld
Transferkurzarbeitergeld: Aufstockungsbetrag ermäßigt besteuert
| Zahlt die Transfergesellschaft, die nach Insolvenz des Arbeitgebers für die Dauer eines Veranlagungszeitraums zur Abwicklung eingeschaltet worden ist, Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, stellen diese Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen dar. |
Das hat nach dem Urteil des FG Düsseldorf zur Folge, dass die Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds ebenso wie die Überbrückungsbeihilfe eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen darstellt, die nach der „Fünftel-Regelung“ nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt ist.Unerheblich ist, dass die Zahlungen - zumindest formal - von dritter Seite über die Transfergesellschaft geleistet werden (Urteil vom 25.10.2010, Az: 11 K 2909/09 E; Abruf-Nr. 110826).