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  • · Gesetzesänderungen

    E-Fahrzeuge: Steuerliche Neuerungen beim Bruttolistenpreis und bei der Abschreibung

    Bild: © estations - stock.adobe.com

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl & Partner, München

    | Der Bundesrat hat am 11.07.2025 dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ (Abruf-Nr. 249194 ) zugestimmt. Dadurch ändert sich die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen, die keine CO2-Emmission haben, z. B. reine Elektrofahrzeuge oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge. Konkret: beim Bruttolistenpreis und bei der Abschreibung. |

    Geldwerter Vorteil bei Überlassung an Arbeitnehmer

    Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen, der keine CO2-Emmission hat, auch zur privaten Nutzung, so entsteht ein als Sachbezug zu erfassender Arbeitslohn. Seit einigen Jahren darf

    • für die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung der Bruttolistenpreis geviertelt werden;
    • bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung der Gesamtkosten die Afa bzw. die Leasingrate entsprechend gemindert werden.

     

    Voraussetzung hierfür ist, dass der Bruttolistenpreis (BLP) des Fahrzeugs eine bestimmte Wertgrenze nicht übersteigt. Die Grenze wurde in den letzten Jahren wie folgt angehoben:

     

    Anschaffung nach dem ...
    Grenze Bruttolistenpreis

    31.12.2018

    60.000 Euro (60.000-Euro-Grenze gilt seit 2010)

    31.12.2023

    70.000 Euro

    30.06.2025

    100.000 Euro

     

     

    Ist die Wertgrenze überschritten, ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Hälfte des Bruttolistenpreises anzusetzen. Der erhöhte Grenzwert gilt erstmals für Kfz, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden. Eine Besonderheit gilt beim Dienstwagen: Hier ist als Zeitpunkt der Anschaffung auf die erstmalige Überlassung des Dienstwagens an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung abzustellen (vgl. Rz. 12 des BMF-Schreibens vom 05.06.2014, Az. IV C 6 ‒ S 2177/13/10002, Abruf-Nr. 106294).

     

    • Beispiel

    Arbeitgeber A überlässt seit 01.01.2025 Arbeitnehmer B einen E-Dienstwagen mit einem BLP von 98.000 Euro.

     

    Lösung: A muss für die Ermittlung der Sachbezüge den halbierten BLP ansetzen, da der BLP bei der Überlassung an B am 01.01.2025 den maßgeblichen Grenzwert von 70.000 Euro überschreitet. Maßgebend ist nämlich bei E-Dienstwagen das Datum der erstmaligen Überlassung an den Arbeitnehmer.

     
    • Abwandlung

    Arbeitgeber A überlässt ab 01.08.2025 Arbeitnehmer C erstmals einen E-Dienstwagen mit einem BLP von 98.000 Euro, der zuvor als Poolfahrzeug ausschließlich für dienstliche Fahrten genutzt und im Juni 2025 angeschafft wurde.

    Lösung: Für die Ermittlung der Sachbezüge darf der geviertelte BLP angesetzt werden, da bei der Überlassung am 01.08.2025 der zum 01.07.2025 auf 100.000 Euro erhöhte Grenzwert gilt.

     

    Für die Umsatzsteuer (der Sachbezug unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer) ist zu beachten, dass stets der volle BLP anzusetzen ist ‒ auch bei einem E-Fahrzeug (Abschn. 15.23 Abs. 5 Nr. 1 a) S. 2 UStAE).

    Verbesserte Abschreibungsmöglicheit für E-Fahrzeuge

    Zudem hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 2a EStG eine zusätzliche Abschreibungsmöglichkeit für Elektrofahrzeuge ohne CO2-Emmission geschaffen, die im Zeitraum von 01.07.2025 bis 31.12.2027 neu angeschafft worden sind; für gebraucht gekaufte Fahrzeuge gilt diese verbesserte Afa nicht. Für die begünstigten Fahrzeuge kann folgende arithmetische-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen angewendet werden:

     

    75 Prozent

    im Jahr der Anschaffung

    10 Prozent

    im ersten darauf folgenden Jahr

    5 Prozent

    im zweiten darauf folgenden Jahr

    5 Prozent

    im dritten darauf folgenden Jahr

    3 Prozent

    im vierten darauf folgenden Jahr

    2 Prozent

    im fünften darauf folgenden Jahr

     

     

    Die neue Afa gilt ab 2025 für alle Fahrzeuge i. S. v. § 9 Abs. 2 KraftStG, unabhängig von der Fahrzeugklasse, z. B. Pkw, Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse. Mit dieser Neuregelung soll für Unternehmen und Unternehmer ein Anreiz geschaffen werden, Fahrzeuge ohne CO2-Emmission anzuschaffen. Arbeitnehmer werden von dieser Abschreibung wohl nicht profitieren können. Die Abschreibung eines Kfz ist für Arbeitnehmer zwar relevant, wenn der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Fahrzeugs nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird bzw. die sog. Kostendeckelung greift. Allerdings ist in diesem Fall ‒ zumindest nach der derzeit geltenden Verwaltungsauffassung ‒ die Abschreibung gleichmäßig (d. h. linear) auf eine Nutzungsdauer von acht Jahren zu verteilen (BMF, Schreiben vom 03.03.2022, Az. IV C 5 ‒ S-2334/21/10004 :001, Rz. 34 Abruf-Nr. 228043) und Sonderabschreibungen, die der Arbeitgeber vornehmen darf, dürfen nicht berücksichtigt werden.

     

    Wichtig | Auch wenn der Arbeitnehmer bei Nutzung seines eigenen Kfz für Dienstreisen die tatsächlichen Kfz-Kosten als Reisekosten in seiner Steuererklärung ansetzt oder der Arbeitgeber die tatsächlichen Kfz-Kosten steuerfrei erstattet, sind die Kosten inkl. der AfA periodengerecht auf die Nutzungsdauer zu verteilen (BFH, Urteil vom 03.09.2015, Az. VI R 27/14, Abruf-Nr. 180928).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2025 | Seite 163 | ID 50481444