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  • · Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

    Mini- und Midijobs: Die Änderungen für ab dem 1. Januar 2013 neu aufgenommene Minijobs

    | Die Einkommensgrenze für Minijobber wird zum 1. Januar 2013 auf 450 Euro pro Monat angehoben, die Gleitzone für Midijobs wird auf 850 Euro ausgedehnt. Für Beschäftigungsverhältnisse, die ab 1. Januar 2013 neu aufgenommen werden, gelten demnach neue Regeln, für bestehende Mini- und Midijobs gilt es, Übergangsregelungen zu beachten. „Löhne und Gehälter professionell“ stellt Ihnen die neuen Regeln im Einzelnen vor. In dieser Ausgabe erfahren Sie alles über die Änderungen für ab dem 1. Januar 2013 neu aufgenommene Minijobs. |

    Neue Minijobs ab 1. Januar 2013

    Bei den umgangssprachlich als Minijobs bezeichneten Beschäftigungsverhältnissen handelt es sich um geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 SGB IV. Darunter fallen zum einen die kurzfristig Beschäftigten, zum Beispiel Saisonkräfte, für die sich auch 2013 nichts ändert. Die andere Fallgruppe sind die „versicherungsfreien“ Beschäftigungsverhältnisse mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von - ab 2013 - bis zu 450 Euro im Monat.

     

    Wie bisher kommt es bei den „versicherungsfreien“ Beschäftigungsverhältnissen auf das „regelmäßige“ Arbeitsentgelt als durchschnittlicher Monatslohn an und nicht auf das einzelne monatliche Arbeitsentgelt. 2013 steht ein Jahresbetrag von 5.400 Euro statt bisher 4.800 Euro zur Verfügung. Die Ausführungen zur vorausschauenden Beurteilung in den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Oktober 2009 gelten insoweit fort.

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