· Fachbeitrag · Elektromobilität
Update E-Mobilität ‒ Teil 1: BMF schafft neue Regelungen für Ladestrom und Ladevorrichtungen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Nutzen Arbeitnehmer Elektro-Privat- oder E-Dienstwagen, müssen sie diese laden ‒ zu Hause oder beim Arbeitgeber. Wenn er zu Hause lädt, benötigt der Arbeitnehmer auch noch eine eigene Ladevorrichtung. Die steuerlichen Folgen für diese Fälle sind zwar schon ausführlich geregelt worden Das BMF hat aber jüngst nochmal Stellung bezogen und darin u. a. bisher von der Finanzverwaltung akzeptierte Vereinfachungs-Regelungen grundlegend geändert. LGP stellt Ihnen die Neuerungen in einer zweiteiligen Serie vor. In Teil 1 geht es um den Ladestrom und die Ladevorrichtung. |
Ladestrom weiterhin als steuerfreier Arbeitslohn zulässig
Viele Arbeitgeber haben an ihrem Betriebssitz Ladesäulen installiert, an denen die Arbeitnehmer sowohl Dienst- als auch Privatfahrzeuge laden dürfen. Zwar führt das verbilligte oder kostenlose Laden beim begünstigten Arbeitnehmer zu einem Sachbezug und damit grundsätzlich zu steuer- und beitragsfreiem Arbeitslohn. Dieser Vorteil ist jedoch gemäß § 3 Nr. 46 EStG steuer- und über § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn
- 1. ein Elektro- oder Hybrid-Elektrofahrzeug i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Halbs. 2 und S. 3 Halbs. 2 EStG
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