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  • · Fachbeitrag · Elektromobilität

    Neue Regeln zur Nutzungsüberlassung von (Elektro-)Fahrrädern und Elektro-Dienstwagen

    von Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH) Michael Heuser, Alter/Bonn

    | Die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern und Elektro-Dienstwagen ist eine beliebte Arbeitgeberleistung. Mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (Abruf-Nr. 205730) wurden die lohnsteuerlichen Vergünstigungen nochmals deutlich erweitert. |

    Überlassung von betrieblichen Fahrrädern

    Bisher galt: Überließ ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, lag darin ein steuerpflichtiger Sachbezug. Die private Nutzung wurde monatlich mit ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten Preisempfehlung (Bruttoendpreis) angesetzt. Damit abgegolten war auch die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro monatlich war auf betriebliche Fahrräder nicht anwendbar (§ 8 Abs. 2 S. 9 EStG; Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 23.11.2012, Az. S 2334, Abruf-Nr. 188727).

     

    Steuerfreie Überlassung der Fahrräder

    Seit 01.01.2019 ist die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern zur privaten Nutzung (inkl. Fahrten Wohnung s‒ erste Tätigkeitsstätte) steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Maßgeblich ist die lohnsteuerliche Monatsbetrachtung; es kommt also nicht auf den Anschaffungszeitpunkt an. Die steuerfreie Überlassung gilt allerdings nur dann, wenn die Nutzung des Fahrrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

          

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