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  • · Fachbeitrag · Elektromobilität

    E-Bike: Arbeitgeberzuschuss bei Gehalts-umwandlung – wie er abzurechnen ist

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    Ein Arbeitnehmer erhält ein E-Bike im Wege einer Gehaltsumwandlung und der Arbeitgeber übernimmt einen Teil der Leasingrate. Ein Leser fragt: Wie ist die Überlassung lohnsteuerlich zu behandeln? Ist z. B. die anteilig übernommene Leasingrate als zusätzlicher Bruttoarbeitslohn zu erfassen, zu versteuern und zu verbeitragen und anschließend vom Nettolohn abzuziehen?

     

    E-Bike per Gehaltsumwandlung – keine Steuerbefreiung

    Bei einer Gehaltsumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines arbeitsvertraglich geschuldeten Barlohns und erhält dafür das E-Bike. Der vom Arbeitgeber übernommene Anteil an der Leasingrate stellt daher keinen gesonderten Arbeitslohn dar. Er ist v. a. nicht zunächst als Bruttoarbeitslohn zu erfassen und anschließend wieder als Nettoabzug zu korrigieren.

     

    Weil das E-Bike im Wege der Gehaltsumwandlung und damit nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird, greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG nicht. Der geldwerte Vorteil ist daher nach § 8 Abs. 2 S. 10 EStG zu bewerten. Für Fahrräder, die erstmals zwischen 2019 und 2030 überlassen werden, ist monatlich ein Prozent von einem auf volle hundert Euro abgerundeten Viertel des Listenpreises anzusetzen (gleichlautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.01.2020, Az. 3-S233.4/187, Abruf-Nr. 213598). Weil die Bewertung nach § 8 Abs. 2 S. 10 – und nicht nach S. 1 – EStG erfolgt, greift die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nicht (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG).