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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer/Lohnsteuer

    Corona-Prämie von 1.500 Euro für im Ruhestand befindliche Geschäftsführer?

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Der „Corona-Bonus“ ist durch seine Befreiung von Steuern und Sozialabgaben äußerst attraktiv. Doch können auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH profitieren, wenn sich diese bereits im Ruhestand befinden und Versorgungsbezüge erhalten? |

     

    Die Corona-Prämie von 1.500 Euro

    Infolge der Corona-Pandemie werden Sonderzahlungen für Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen bis zu 1.500 Euro sowohl von der Besteuerung, als auch von den Sozialabgaben befreit. Dabei gilt die Regelung für sämtliche Arbeitnehmer. Möglich geworden ist die steuerfreie Einmalzahlung durch das „Corona-Steuerhilfegesetz“ vom 19.06.2020. In diesem wurde der § 3 Nr. 11a EStG geschaffen, welcher zur Steuerbefreiung führt. Die Befreiung von der Sozialversicherung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV (Details in LGP 5/2020, Seite 75 → Abruf-Nr. 46510925).

     

    Im Ruhestand befindliche Gesellschafter-Geschäftsführer

    Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind für steuerliche Zwecke als Arbeitnehmer einzustufen. Befinden sich diese im Ruhestand und erhalten von ihrer GmbH weiter Bezüge, handelt es sich regelmäßig um Versorgungsbezüge. Grundsätzlich ist damit die Zahlung einer Corona-Prämie möglich. Allerdings muss die Sonderzahlung „auf Grund der Corona-Krise“ erfolgen. Diese Voraussetzung dürfte regelmäßig dazu führen, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer im Ruhestand nicht von der Prämie profitieren kann.

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