· Fachbeitrag · Doppelbesteuerungsabkommen
Bei Anwendung der niederländischen 30-Prozent-Regelung Steuerfreistellung in Deutschland
| Profitieren in den Niederlanden tätige Expats von der sog. 30-Prozent-Regelung, greift dafür nicht die Rückfallklausel. Deutschland darf diesen Arbeitslohn nur dem Progressionsvorbehalt unterwerfen. Dies hat der BFH klargestellt. LGP macht Sie mit den Argumenten des BFH vertraut. |
Niederländischer Arbeitgeber nimmt 30-Prozent-Regelung in Anspruch
Der Arbeitnehmer war im Jahr 2019 ausschließlich in Deutschland wohnhaft und bei einem Arbeitgeber in den Niederlanden beschäftigt. Er übte seine nichtselbstständige Arbeit an 157 Tagen in den Niederlanden und an 80 Tagen in Deutschland aus. Sein niederländischer Arbeitgeber machte von der sog. 30-Prozent-Regelung Gebrauch und zahlte dem Arbeitnehmer ohne Nachweise tatsächlich entstandener Kosten 30 Prozent seines Arbeitslohns (sog. extraterritoriale Kosten) steuerfrei aus. Demgemäß wies die niederländische Lohnsteuerbescheinigung als Arbeitslohn lediglich das um 30 Prozent bereinigte Jahresgehalt aus. Der Betrag, der unter die 30-Prozent-Regelung fiel, war in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen.
Das deutsche Finanzamt erhöhte die in Deutschland steuerbaren Einkünfte des Arbeitnehmers um den auf die Tätigkeitstage in den Niederlanden entfallenden Teil (157/237 Arbeitstage) des nach der niederländischen 30-Prozent-Regelung steuerfrei verbliebenen Arbeitslohns. Dieser freigestellte Teil des Arbeitslohns sei ‒ weil in den Niederlanden tatsächlich nicht besteuert ‒ dem in Deutschland zu versteuernden Arbeitslohn hinzuzurechnen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses LGP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 15,70 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig