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  • · Fachbeitrag · Dienstwagen

    Ein-Prozent-Regelung nicht zeitanteilig möglich

    | Die Ein-Prozent-Regelung für die Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens gilt grundsätzlich für volle Kalendermonate, selbst wenn der Wagen dem Arbeitnehmer nur zeitweise zur Verfügung steht. Das hat das FG Baden-Württemberg klargestellt. |

     

    Der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung liegt der pauschalierende Charakter zugrunde. Deshalb muss der Arbeitgeber den Monatswert nach Ansicht der Finanzverwaltung auch dann ansetzen, wenn der Dienstwagen dem Arbeitnehmer nur zeitweise zur Verfügung steht (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S. 4 LStR). Ein Nichtansatz ist nur für volle Kalendermonate möglich, also wenn der Wagen einen ganzen Monat lang nicht genutzt werden kann. Eine Aufteilung des monatlichen Pauschbetrags nach Kalendertagen lehnte auch das FG Baden-Württemberg ab (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.2.2015, Az. 6 K 2540/14, Abruf-Nr. 144285, rechtskräftig).

     

    PRAXISHINWEIS | Ein Ansatz der tatsächlichen Kalendertage lässt sich nur über die Fahrtenbuchmethode erreichen. Das Fahrtenbuch kann aber nicht auf einzelne Monate beschränkt werden, sondern muss ganzjährig geführt werden.

     

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