Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Dienstwagen

    Ein-Prozent-Regelung bei Überlassung mehrerer Fahrzeuge

    | Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mehr als ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung, ist für jedes Fahrzeug ein geldwerter Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen. Das hat der BFH bestätigt. Er machte gleichzeitig deutlich, dass sich die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers aber auf den Betrag aus dem überwiegend genutzten Kfz beschränkt. |

     

    Kann ein Arbeitnehmer zwei Dienstwagen privat nutzen, wird ihm nach Ansicht der obersten Finanzrichter - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung (BFH, Urteile vom 21.3.2013 und 18.4.2013, Az. VI R 31/10 VI R 46/11, VI R 42/12 und VI R 23/12) - ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt. Er könne frei über beide Fahrzeuge verfügen und erspare sich den Betrag, den er sonst für die Nutzung vergleichbarer Fahrzeuge selbst aufwenden müsste. Außerdem bestehe die Möglichkeit, durch ein adäquat geführtes Fahrtenbuch oder ein arbeitsvertragliches Nutzungsverbot eine doppelte Besteuerung zu vermeiden.

     

    Im Urteilsfall war diese arbeitsvertragliche Nutzung durch den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer von der Vorinstanz nicht abschließend geklärt worden. Deshalb ging der Fall an das FG zurück. Wird von diesem kein arbeitsvertragliches Nutzungsrecht festgestellt, würde die vertragswidrige Nutzung zu einer vGA führen mit der Folge, dass der Arbeitgeber für den hierauf entfallenden Lohnsteuerbetrag nicht haftet. Aber auch beim Feststellen eines lohnsteuerbaren geldwerten Vorteils kann der Arbeitgeber nicht ohne weiteres in Anspruch genommen werden. Der BFH hat nämlich bestätigt, dass die „Billigkeitsregelung“, nach der bei der Überlassung mehrerer Fahrzeuge nur der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs lohnversteuert werden muss - sofern die Nutzung der Fahrzeuge durch Angehörige des Arbeitnehmers so gut wie ausgeschlossen ist - weiter anzuwenden ist (BFH, Urteil vom 13.6.2013, Az. VI R 17/12; Abruf-Nr. 133320).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 200 | ID 42397501

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents