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  • · Fachbeitrag · Bundesfreiwilligendienst

    Geld- und Sachbezüge an Bundesfreiwilligendienst-Leistende

    | Geld- und Sachbezüge an Personen, die den Bundesfreiwilligendienst leisten, sind bis auf Weiteres in dem Rahmen steuerfrei, in dem die Bezüge an freiwillig Wehrdienst- oder Zivildienstleistende steuerfrei erbracht werden können. |

     

    HINTERGRUND | Steuerfrei sind Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Wehrsoldgesetz und Zivildienstleistende aufgrund des § 35 Zivildienstgesetz erhalten (§ 3 Nr. 5 EStG). Mit der Aussetzung der Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 ist auch der Zivildienst ausgesetzt worden. An seine Stelle ist der neue Bundesfreiwilligendienst getreten. Die Freiwilligen gehen ein Dienstverhältnis ein. Auf Bund-Länderebene wurde nun entschieden, dass die Bezüge (Barlohn und Sachlohn) an Personen, die den Bundesfreiwilligendienst leisten, bis auf Weiteres - vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Regelung - steuerfrei bleiben können, solange auch die Bezüge an freiwillig Wehrdienst- oder Zivildienstleistende steuerfrei erbracht werden (LfSt Bayern, ESt-Kartei vom 24.10.2011, Az: 2331.1.1.-1/9 St32; Abruf-Nr. 113555).

     

    WICHTIG | Steuerrechtlich gelten die Freiwilligen als Arbeitnehmer. Arbeitgeber müssen auch bei diesen Beschäftigungsverhältnissen sämtliche Arbeitgeberpflichten beachten, wie zum Beispiel die Abgabe einer Lohnsteueranmeldung oder die Erteilung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 201 | ID 29979050

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