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  • 07.01.2020 · Nachricht · Buchführung

    Datenzugriff auf elektronische Aufzeichnungen bei Systemwechsel

    | Datenverarbeitungssysteme mussten bisher sogar bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung über die zehnjährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten werden. Künftig genügt es, wenn der Steuerpflichtige fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält (§ 147 Abs. 6 AO). Diese Neuerung gilt für Daten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum 31.12.2019 noch nicht abgelaufen war. So steht es im Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (Abruf-Nr. 212751 ). |

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