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  • · Fachbeitrag · Bewirtung

    Bewirtung von Arbeitnehmern: Mittagstisch mit dem Chef ‒ was gilt steuerlich?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Ein Arbeitgeber besucht jeden Mittwoch in der Mittagspause ein Restaurant, das sich in der Nähe des Betriebs befindet. An dem Restaurantbesuch dürfen auch die eigenen Arbeitnehmer teilnehmen, wenn es Gesprächsbedarf gibt. Das Essen der Arbeitnehmer übernimmt dann der Arbeitgeber. Handelt es sich bei dem Vorteil durch die Essensgewährung für die Arbeitnehmer um Arbeitslohn? Die Antwort lesen Sie nachfolgend. |

     

    Die Spielregeln für die Bewirtung

    Die Bewirtung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, wenn die Bewirtung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers anzusehen ist. Der Vorteil stellt damit grundsätzlich immer Arbeitslohn dar.

     

    Kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn es sich bei der Bewirtung um eine Mahlzeit im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt. Hierzu zählen (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR)

     

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