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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    BMF stellt in Fußnote klar ‒ Versorgungszusagen mit Kapitalwahlrecht sind weiterhin begünstigt

    von Dipl.-Finw. Tobias Arndt, Wermelskirchen

    | Die Möglichkeit, bei einer Versorgungszusage anstelle einer Rente eine Einmalkapitalauszahlung wählen zu können, steht der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG nicht entgegen. Darüber hinaus können Einmalkapitalauszahlungen bei internen Durchführungswegen weiterhin nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden. Dies hat die Finanzverwaltung jüngst ‒ für viele unbemerkt ‒ in einer Fußnote bei der Veröffentlichung eines BFH-Urteils im Bundessteuerblatt klargestellt. |

    Die Entscheidung des BFH

    Der BFH hatte bereits im letzten Jahr entschieden, dass einmalige Kapitalabfindungen laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse nicht nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden können, wenn das Kapitalwahlrecht bereits in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war (BFH, Urteil vom 20.09.2016, Az. X R 23/15, Abruf-Nr. 191169, BStBl II 2017, 347). Zudem hatte er ‒ ohne dass es für den Streitfall entscheidungserheblich gewesen wäre ‒ Zweifel geäußert, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich begünstigt sind. Das Urteil hat in der Praxis zu großer Verunsicherung geführt, da viele Altersvorsorgeverträge das Recht enthalten, anstelle einer lebenslangen Rente eine Einmalkapitalauszahlung zu wählen. Es stellten sich insbesondere zwei Fragen:

     

    • 1. Wird die Finanzverwaltung diese Zweifel aufgreifen und entsprechende Verträge künftig von der Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 63 EStG ausschließen?
       

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