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  • · Nachricht · Belegschaftsrabatte

    Rabatt vom Reiseveranstalter ist kein Arbeitslohn

    | Der Rabatt, den ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten auf den Reisepreis gewährt, stellt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Das hat das FG Düsseldorf entschieden. |

     

    Ein Reiseveranstalter gewährte Reisebüroinhabern und deren Angestellten zur Sicherung der Geschäftsverbindung Rabatte von über 80 Prozent. So zahlte die Angestellte eines Reisebüros für eine Hochseekreuzfahrt statt dem Katalogpreis von 6.330 Euro nur 1.540 Euro. Anders als die Lohnsteueraußenprüfung sah das FG Düsseldorf darin keinen geldwerten Vorteil, hier die Gründe:

     

    • Bei Preisvorteilen von Nicht-Arbeitgebern liegt nur Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Arbeitgeberinteresse gewährt, nicht hingegen, wenn er ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung hat.

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