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  • · Fachbeitrag · Auslandstätigkeit

    Im Ausland tätige Arbeitnehmer mit Familie: BFH regelt Erstattung von Übernachtungskosten neu

    | Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer, der an einem ausländischen Einsatzort im Rahmen einer Auswärtstätigkeit tätig wird, die Übernachtungskosten steuerfrei erstatten, wenn der Arbeitnehmer seine Wohnung in Deutschland behält. Wird der Arbeitnehmer von seiner Familie begleitet, kann der Arbeitgeber die dadurch entstehenden höheren Unterkunftskosten nicht vollständig steuerfrei erstatten. Der BFH billigt einen „modifizierten Aufteilungsmaßstab nach Köpfen“. |

    Steuerfreie Erstattung von Übernachtungskosten

    Nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstattbar sind die Unterkunftskosten, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer anfallen würden. Kosten, die durch die Mitnahme der Familie entstehen, sind der Privatsphäre zuzuordnen. Die Kosten werden ‒ sofern keine separat aufteilbaren Kosten entstehen (z. B. einzelne Hotelzimmer) ‒ mittels Schätzung aufgeteilt.

     

    Die Finanzverwaltung hat es bisher nicht beanstandet, wenn als Schätzungsgrundlage die aus dem Bereich der doppelten Haushaltsführung bekannte 60-qm-Regelung anwendet wurde. Die für diese Wohnungsgröße ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung gilt als beruflich veranlasst. Darüber hinausgehende Kosten werden der privaten Sphäre zugerechnet; deren Erstattung ist steuerpflichtig.

     

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