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  • 30.10.2020 · Nachricht · Arbeitslohn

    Zahlung von Verwarnungsgeldern durch Arbeitgeber

    | Zahlt der Arbeitgeber Verwarnungsgelder wegen Falschparkens seiner angestellten Paketzusteller, leistet der Arbeitgeber als Halter des Kfz die Zahlung wegen einer ihm gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 OWiG erteilten Verwarnung auf eine eigene Schuld. Die Zahlung führt daher nicht zu Arbeitslohn des Arbeitnehmers, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Das hat der BFH klargestellt. Damit ist der Fall aber nicht zu Ende. |

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