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  • · Fachbeitrag · Arbeitslohn

    Management-Beteiligungsprogramme: Einkünfte sind nicht automatisch Arbeitslohn

    | In vielen Unternehmen ist es gängige Praxis, dass sich Führungskräfte am Erfolg des Unternehmens beteiligen dürfen oder sollen. Doch wie sind Einkünfte aus solchen Managementbeteiligungen steuerlich zu beurteilen? Waren vertraglich konkrete „Leaver-Regelungen“ vereinbart, ging das Finanzamt bisher von Arbeitslohn aus. Dem hat der BFH jetzt widersprochen. |

     

    BFH: Leaver-Regelungen sind kein Indiz für Arbeitslohn

    Managementbeteiligungen sind in aller Regel auf die Zeit begrenzt, in dem der Mitarbeiter zum Unternehmen gehört. Verlässt (englisch: leaving) er das Unternehmen freiwillig oder unfreiwillig, muss er die Beteiligung wieder verkaufen. Trotz dieser Verknüpfung zwischen Arbeitsverhältnis und Managementbeteiligung dürfen die Finanzämter nicht automatisch unterstellen, dass Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne Arbeitslohn darstellen. Es kommt auf die Vereinbarungen im Einzelfall an (BFH, Urteil vom 04.10.2016, Az. IX R 43/15, Abruf-Nr. 191460).

     

    Begründung: Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein. Erwerbseinnahmen und -aufwendungen, die daraus resultieren, stehen in keinem Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer nutzt sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die laufenden Erträge sind keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Veräußerungsgewinne würden je nach Beteiligungshöhe ebenfalls der Abgeltungsteuer oder der Besteuerung nach § 17 EStG unterliegen.

     

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