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  • · Fachbeitrag · Arbeitsentgelt

    Kost und Logis für Pflegekraft im Privathaushalt

    | In der Ausgabe 10/2013 (Seite 175) hat „LGP“ auf ein Urteil hingewiesen, nach dem die Gewährung von Kost und Logis an eine Pflegerin in einer Behinderten-WG keinen Arbeitslohn darstellt ( FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.3.2013, Az. 3 K 3932/11 ; Abruf-Nr. 132907 ). Dies gilt nach Ansicht der Redaktion nicht für eine Pflegekraft in einem Privathaushalt. |

     

    Frage: Kann das Urteil auch auf eine Pflegekraft in einem Privathaushalt angewendet werden? Wohnt und isst sie mit der zu pflegenden Person unentgeltlich, muss dann auch kein geldwerter Vorteil versteuert werden?

     

    Antwort: Im eingangs genannten Urteilsfall musste die angestellte Pflegerin in der Einrichtung des Arbeitgebers essen und übernachten, um für die behinderten Menschen jederzeit, auch nachts, da zu sein. Denn die gemeinsame Essenseinnahme gehörte zum Betriebskonzept des Arbeitgebers. Die Pfleger sollten das Alltagsleben mit den behinderten Menschen teilen und sie nicht „nur“ betreuen. Da der Vorteil der unentgeltlichen Kost und Logis im ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt wurde und das eigene Interesses sowie die Bereicherung der Pfleger nachrangig war, lag kein Arbeitslohn vor. Das Urteil liegt auf einer Linie mit zwei weiteren, in denen es um die gemeinsame Essenseinnahme mit Kindern ging:

     

     

    In beiden Fällen wurden Kinder betreut. Vordergründig ist hier die pädagogische Tätigkeit. Nachrangig und damit steuerlich unbeachtlich ist die aufgedrängte Bereicherung durch die Mahlzeiten bzw. die freie Unterkunft.

     

    Anders dürfte die Beurteilung von freier Kost und Logis für Pflegekräfte in Privathaushalten ausfallen. Bei ihnen steht nicht die pädagogische, sondern die pflegerische Leistung im Vordergrund. Die Nahrungsaufnahme ist grundsätzlich dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen und wird steuerlich nicht gefördert. Dafür sprechen auch die steuerlichen Verpflegungspauschalen, die nur den Mehraufwand abdecken. Desweiteren sieht auch der BFH in der Gewährung von Verpflegungsleistungen an Haus-, Hotel- oder Krankenhausangestellte in der Regel steuerpflichtigen Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 28.2.1975, Az. VI R 28/73).

     

    FAZIT | Freie Kost und Logis an private Pflegekräfte dürfte wohl stets steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, selbst wenn mit der zu pflegenden Person gemeinsam gegessen wird. Schließlich muss auch das Pflegepersonal in Pflegeheimen die eingenommenen Mahlzeiten versteuern.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 46 | ID 42546015

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