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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Zuschüsse für Fahrtkosten und Internetnutzung: Keine Pauschalierung bei Gehaltsumwandlung

    | Eine pauschale Lohnversteuerung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Fahrtkosten und Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung ist nur zulässig, wenn diese Leistungen zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Bruttolohn erbracht werden. Das stellt das FG Düsseldorf klar. |

     

    Bruttoarbeitslohn um Zuschussbetrag reduziert

    Ein Arbeitgeber (=Kläger) hatte im Jahr 2011 mit seinen unbefristet angestellten Arbeitnehmern neue Lohnvereinbarungen getroffen. Darin hatte er sich verpflichtet, einen Zuschuss für die Nutzung des Internets und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu leisten. Der Zuschuss sollte nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen. Der Bruttoarbeitslohn wurde zugleich jeweils um den Zuschussbetrag reduziert. Im Jahr 2014 traf der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern eine Änderungsvereinbarung, wonach die Zuschüsse rein freiwillig geleistet würden.

     

    Das Finanzamt vertrat die Ansicht, die Lohnsteuerpauschalierung für die Zuschüsse sei zu Unrecht erfolgt. Die Zuschüsse würden nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Vielmehr lägen schädliche Gehaltsumwandlungen vor. Dagegen klagte der Arbeitgeber ohne Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2018, Az. 11 K 3448/15 H (L), Abruf-Nr. 202452).

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