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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Typische Berufskleidung und Barablösung steuer- und beitragsfrei belassen

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Volker Grasmück, Walsheim

    | In vielen Unternehmen stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Berufskleidung zur Verfügung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er die Berufskleidung sogar steuer- und beitragsfrei überlassen. Auch eine Barablösung statt einer unentgeltlichen Überlassung ist steuer- und beitragsfrei möglich. |

    Überlassung von typischer Berufskleidung

    Nach § 3 Nr. 31 EStG ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von typischer Berufskleidung an den Arbeitnehmer steuerfrei. Die Steuerfreiheit führt zu einer Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).

     

    Typische Berufskleidung

    Zur typischen Berufskleidung zählen Kleidungsstücke, die

         

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