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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Steuerfreie Erstattungen für doppelten Haushalt

    von StB Andreas Müller, PWC, München

    | Mit steigendem Fachkräftemangel müssen Unternehmen einiges bieten, um neue Arbeitnehmer für sich zu gewinnen. Sie können punkten, wenn sie Arbeitnehmern eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort bezuschussen. Das Schöne daran: Das ist in weitem Rahmen steuer- und sozialabgabenfrei möglich. Lesen Sie hier, welche Voraussetzungen Arbeitgeber dabei erfüllen müssen und wo die Grenzen sind. |

    Doppelte Haushaltsführung

    Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz so weit von der Familienwohnung entfernt liegt, dass ein tägliches Pendeln nicht möglich oder nicht rentabel ist, erhalten oft vom Arbeitgeber Wohnkosten am Ort der ersten Tätigkeitsstätte erstattet. Das ist steuerfrei möglich, wenn beim Arbeitnehmer eine anerkannte doppelte Haushaltsführung vorliegt und die Kosten seine abziehbaren Werbungskosten nicht übersteigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 3 Nr. 16 EStG, R 9.11 LStR). Insofern muss der Arbeitgeber sich zunächst vergewissern, dass die Voraussetzungen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung vorliegen:

     

    • Vier Grundvoraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung
    • Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte
    • Zweitwohnung kann eine Wohnung sein, eine andere Unterkunft oder ein Pensions-/Hotelzimmer. Die Nutzungsmöglichkeit genügt. Keine Rolle spielt, wie oft sich der Arbeitnehmer darin aufhält.
    • „Am Beschäftigungsort“ erfordert, dass die Unterkunft mit zumutbarem Zeitaufwand täglich aufgesucht werden kann. Maßgeblich ist die Verkehrsanbindung, nicht die Distanz. Anerkannt wurde eine Zweitwohnung mit 83 km Entfernung zur Arbeitsstätte bei unter einer Stunde Fahrtzeit (BFH, Urteil vom 26.06.2014, Az. VI R 59/13, Abruf-Nr. 173108).
    • Ob Zweitwohnung innerhalb einer Großstadt bei Zeitersparnis über einer Stunde und Wegersparnis mehr als halbe Entfernung von Erstwohnung anerkannt wird, ist offen (Az. beim BFH: VI R 2/16).
    • Erstwohnung mit eigenem Hausstand
    • Die Erstwohnung muss den Lebensbedürfnissen gerecht eingerichtet sein.
    • Arbeitnehmer muss die Haushaltsführung mitbestimmen und sich daran finanziell beteiligen.
      • Bei Ehegatten und Lebenspartnern mit Steuerklassen III, IV oder V müssen Arbeitgeber die finanzielle Beteiligung nicht prüfen.
      • Ledige Arbeitnehmer müssen mindestens zehn Prozent der Haushaltskosten tragen (einmalige oder laufende Zahlungen in Form von Miete, Nebenkosten, täglichen Bedarfsgegenständen).
    • Wichtig | Schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers anfordern und zum Lohnkonto nehmen, dass er eigenen Hausstand unterhält und sich daran zu mehr als zehn Prozent beteiligt.
    • Lebens-mittelpunkt am Hauptwohnsitz
    • Der Arbeitnehmer muss sich regelmäßig in der Erstwohnung aufhalten und von dort aus sein Privatleben führen (nicht nur Besuchszwecke). Kriterien sind z. B. Größe und bessere Ausstattung der Erstwohnung, Familie, Freunde, Vereinszugehörigkeit.
      • Ledige Arbeitnehmer sollten durchschnittlich zweimal im Monat „nach Hause“ fahren.
      • Bei Verheirateten gilt der Wohnort der Familie als Hauptwohnsitz, sie sollten diesen mindestens sechsmal jährlich aufsuchen.
      • Bei weiteren Entfernungen ins Ausland genügt eine Fahrt im Jahr, wenn am Familienwohnsitz auch ohne den Arbeitnehmer hauswirtschaftliches Leben herrscht.
    • Berufliche Veranlassung
    • Zweitwohnung wird zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Arbeitseinkommens genutzt. Von dort aus ist der Arbeitsplatz besser erreichbar.
    • Motive sind unbeachtlich, auch Wegverlegungsfälle zählen (H 9.11 (1-4) LStH).
          

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