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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Die neue Entlastungsprämie: Bis zu 1.000 Euro sind steuer- und beitragsfrei möglich

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl, München

    Arbeitnehmer sind durch die wegen des Kriegs im Iran gestiegenen Verbraucherpreise stark belastet. Am 24.04.2026 hat der Bundestag daher eine steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer beschlossen (§ 3 Nr.  11d EStG). Der Bundesrat muss noch zustimmen; dies ist für den 08.05.2026 geplant. LGP stellt die Details der 1.000-Euro-Entlastungsprämie vor.

     

    Voraussetzungen für die Entlastungsprämie

    Nach dem neuen § 3 Nr. 11d EStG dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bis zu 1.000 Euro steuerfrei zukommen lassen, um die wegen des Kriegs im Iran gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Dies kann durch Barzahlungen oder in Form von Sachzuwendungen geschehen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (keine Gehaltsumwandlung/kein Gehaltsverzicht).

     

    Der Steuerfreibetrag gilt für Zahlungen und Vorteile, die in der Zeit vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt bis zum 30.06.2027 zufließen. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. In der Sozialversicherung sind sie nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei.