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  • 01.01.2003 | Weihnachtsgeschenke

    So "feiert" der Fiskus nicht mit!

    Die Weihnachtszeit ist in Unternehmen auch die Zeit größerer oder kleinerer Geschenke. Damit der Fiskus nicht "mitfeiert", sondern sich an den Aufwendungen für die Geschenke beteiligt, sollten die Unternehmen Folgendes beachten.

    Geschenke an Arbeitnehmer

    Geschenke an Arbeitnehmer können ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag als Betriebsausgaben abgezogen werden. Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung drohen aber in folgenden Fällen:

  • Geldgeschenke an Arbeitnehmer sind immer steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn (R 73 Abs.  1 S.  3 LStR).
  • Sachgeschenke bleiben als Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 40 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei (R 73 Abs.  1 S.  1 und 2 LStR).
    Spezieller Fall: Geschenke zur Weihnachtsfeier

    Sachgeschenke bis 40 Euro, die im Rahmen einer Betriebs-Weihnachtsfeier (oder danach) gemacht werden, zählen mit, wenn es um die Frage geht, ob die 110-Euro-Grenze je Veranstaltung für den einzelnen Arbeitnehmer eingehalten wurde (R 72 Abs.  4 S.  1und 2 LStR). Bis zu diesem Betrag bleibt die Betriebsfeier lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.

    Beispiel

    Ein Unternehmen veranstaltet für seine 100 Mitarbeiter eine Weihnachtsfeier in einem Restaurant. Menü und Getränke kosten 5.000 Euro, die Musikkapelle 3.500 Euro. Jeder Mitarbeiter erhält zudem eine Lebkuchen-Dose im Wert von 24,95 Euro. Gesamtaufwand des Unternehmens: 10.995 Euro. Auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen 109,95 Euro. Diese bleiben lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.

    110-Euro-Grenze "retten"

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