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  • 08.07.2010 | Vorsicht bei Fortführung nach Arbeitgeberwechsel

    „Alte“ Direktversicherungen: Lohnsteuerpauschalierung nur bei einheitlichem Vertrag!

    Beiträge zu Direktversicherungen können nur dann in die Durchschnittsberechnung zur Pauschalierung der Lohnsteuer einbezogen werden, wenn ein gemeinsamer Versicherungsvertrag vorliegt. Direktversicherungen, die nach einem Wechsel des Arbeitgebers beim neuen Arbeitgeber als Einzelversicherung fortgeführt werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Das musste ein Arbeitgeber jetzt beim BFH erfahren. Eine Lösungsmöglichkeit für dieses Problem hat der BFH auch gleich mitgeliefert.  

    Pauschale Lohnsteuer bei Zukunftssicherungsleistungen

    Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben, die der Arbeitgeber leistet, um den Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern. Wurde der Vertrag spätestens im Jahr 2004 abgeschlossen, kann der Arbeitgeber die Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen pauschal lohnversteuern (§ 40b EStG a.F.).  

     

    Die Beiträge werden bis zu 1.752 Euro (bzw. 2.148 Euro bei Durchschnittsbildung) pro Arbeitnehmer mit 20 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer pauschal lohnversteuert. Die Beiträge gehören auch nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV).  

     

    Beachten Sie: Bei einer Entgeltumwandlung sind die Beiträge nur dann beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn Sonderzahlungen (zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld) umgewandelt werden.  

    Durchschnittsbildung bei nach § 40b EStG geförderten Verträgen

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