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  • 01.04.2004 | Vorerst bleibt alles beim Alten

    Übergangsregelung für im Laufe des Jahres ausscheidende Arbeitnehmer

    Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurde die elektronische Lohnsteuerbescheinigung eingeführt (§  41b EStG). Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung sind danach erstmals für das Jahr 2004 verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch zu übermitteln.

    Für den Fall einer unterjährigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat das BMF jetzt eine Übergangsregelung getroffen (BMF-Schreiben vom 27.1.2004, Az: IV C 5 - S 2000 - 2/04; Abruf-Nr.  040546 ).

    Voraussetzungen noch nicht geschaffen

    Lohnsteuerbescheinigungen für Lohnzahlungen seit dem 1. Januar 2004 müssen grundsätzlich elektronisch übermittelt werden. Danach müssten Arbeitgeber bei einem unterjährig ausscheidenden Arbeitnehmer die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung bereits mit Ausscheiden des Arbeitnehmers umgesetzt haben.

    Das Verfahren zur elektronischen Übermittlung wird jedoch derzeit erst für eine flächendeckende Anwendung vorbereitet. Ein entsprechendes "Startschreiben" soll im Sommer 2004 veröffentlicht werden. Daher können Arbeitgeber bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorerst nach der bisherigen Praxis verfahren.

    Maschinelle Lohnsteuerbescheinigung

    Arbeitgeber müssen die maschinelle Lohnsteuerbescheinigung wie bisher fest auf der Lohnsteuerkarte anbringen. Die Lohnsteuerkarte müssen sie dem Arbeitnehmer aushändigen. Damit ist für den Arbeitgeber der Fall abgeschlossen. Eine nachträgliche elektronische Lohnsteuerbescheinigung muss er nicht mehr übermitteln.

    Erweiterte Pflichtangaben

    Auf der maschinellen Lohnsteuerbescheinigung müssen alle nach §  41b Abs.  1 EStG geforderten Angaben enthalten sein. Das heißt: Auch die durch das Steueränderungsgesetz 2003 zu Pflichtbescheinigungen gewordenen freiwilligen Bescheinigungen nach R 135 Abs.  7  LStR (zum Beispiel gezahlter Verpflegungsmehraufwand oder der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung) und weitere neue Pflichtbescheinigungen müssen enthalten sein. Ergeben sich die Angaben aus der Lohnsteuerkarte (zum Beispiel der amtliche Gemeindeschlüssel), kann auf eine Bescheinigung verzichtet werden.

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